StartseiteAllgemeinDie ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH informiert: Urteil in Kürze - Arbeitsrecht

Die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH informiert: Urteil in Kürze – Arbeitsrecht - PrNews24.de

Kellnerin: Arbeit im Karneval gehört ins Zeugnis

Vielerorts ist in der Gastronomie zur Karnevalszeit Hochbetrieb. Dies gilt natürlich besonders in den rheinländischen Karnevalshochburgen. Wer in Köln während der närrischen Zeit als Servicekraft in der Gastronomie arbeitet, darf auch erwarten, dass der Chef dies später im Arbeitszeugnis erwähnt. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Arbeitsgericht Köln entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Einer Kellnerin, die in einem Gasthaus in der Kölner Innenstadt arbeitete, wurde gekündigt. Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich, der den Chef dazu verpflichtete, ihr ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Bewertung und den in diesem Fall üblichen Dankesformeln auszustellen. Das ausgestellte Zeugnis enthielt jedoch keinen Bezug auf den Karneval. Die Klägerin hatte aber zwei Jahre lang zur Karnevalszeit gearbeitet. Dies wollte sie im Zeugnis vermerkt haben. Der Arbeitgeber weigerte sich, das Dokument zu ergänzen: Seiner Ansicht nach handelte es sich hier – insbesondere bei dem Samstag nach Weiberfastnacht – gar nicht um die Karnevalszeit.

Das Urteil

Das Gericht musste hier klarstellen, wann eigentlich die „Karnevalszeit“ ist. Es erklärte, dass dieser Begriff nicht gesetzlich festgelegt, aber im Rheinland doch eindeutig sei: Es handle sich um die gesamte Hauptzeit der Karnevalsfeierlichkeiten von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch. Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff „Karnevalstage“ alleine sich auf besondere Tage wie Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch beziehen könne. Die „Karnevalszeit“ aber sei die gesamte Zeitspanne. Das Gericht stellte außerdem klar, dass im Rheinland und ganz besonders im Kölner Raum in der Gastronomie zur Karnevalszeit eine ganz außergewöhnliche Arbeitsbelastung herrsche. Daher hätten Arbeitnehmer in der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber ihre Arbeit in dieser Zeit in einem qualifizierten Arbeitszeugnis erwähne.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

„Zumindest, wer in einer Karnevalshochburg lebt und in der Gastronomie arbeitet, kann verlangen, dass seine Tätigkeit zur Karnevalszeit im Zeugnis auftaucht – und zwar auch dann, wenn es sich nicht um einen der besonderen Karnevalstage wie den Rosenmontag handelt“, fasst Michaela Rassat zusammen. „Arbeitnehmer sollten ganz besonders nach einem Kündigungsrechtsstreit darauf achten, dass der Arbeitgeber in einem qualifizierten Arbeitszeugnis keine Angaben weglässt, die in einer bestimmten Branche oder Gegend üblich sind“, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2019, Az. 19 Ca 3743/18

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.ergo.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie ERGO Rechtsschutz auf Facebook.

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Über die ERGO Group AG
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. Unter dem Dach der Gruppe agieren mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG, ERGO Digital Ventures AG und ERGO Technology & Services Management vier separate Einheiten, in denen jeweils das deutsche, internationale, Direkt- und Digitalgeschäft sowie die globale Steuerung von IT und Technologie-Dienstleistungen zusammengefasst sind. 40.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2018 nahm ERGO 19 Milliarden Euro an Gesamtbeiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Brutto-Versicherungsleistungen in Höhe von 15 Milliarden Euro. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com

Firmenkontakt
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40198 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Marion Angerer
Hansastraße 17
80686 München
089 99846118
ergo@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

Bildquelle: ERGO Group

Themen des Artikels
Aktuelle Pressemitteilung teilen

Disclaimer/ Haftungsausschluss:
Für den oben stehend Pressemitteilung inkl. dazugehörigen Bilder / Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter Prnews24.com distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Ähnliche Themen wie -

Die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH informiert: Urteil in Kürze – Arbeitsrecht
D