Das geplante Corona-Paket der Bundesregierung würde grundlegend das Rechtsverhältnis zwischen Mietern und Vermietern verändern. Handlungsbedarf für Mieter und Vermieter.
Ein eherner Grundsatz aus Vor-Corona-Zeiten war: Wer zwei Monate hintereinander seine Miete nicht bezahlt, dem kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden.
Was jetzt geplant und in Kürze in Bundestag und Bundesrat beraten wird, kommt einem Paukenschlag gleich: Die Bundesregierung schlägt vor, Vermieter sollten bis zum 30.09.2020 Mietverhältnisse nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen dürfen. Als Ursache für einen Zahlungsverzug wird die Corona-Pandemie „vermutet“.
Ob es tatsächlich so weit kommen wird, ist derzeit unklar.
Was Mieter auf jeden Fall in Erwägung ziehen sollten: Beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreisfreien Stadt Wohngeld nach § 22 WoGG beantragen!
Wenn der Verlust der Wohnung droht, sollte man sich in jedem Fall an das Sozialamt wenden. Häufig übernimmt dieses – vorübergehend – einen Mietrückstand, sodass der Mieter in seiner Wohnung bleiben und zu einem späteren Zeitpunkt die Mietrückstände selbst ausgleichen kann.
Mehr als unerfreulich ist die aktuelle Situation für gewerbliche Mietverhältnisse, beispielsweise im Gastgewerbe und bei anderen Dienstleistern wie z.B. Friseuren oder Nagelstudios. Denn grundsätzlich kann einem Gewerbemieter schon gekündigt werden, wenn lediglich ein einmonatiger Zahlungsrückstand besteht, so der BGH in seinem Urteil vom 10.10.2012, Az.: VIII ZR 107/12.
Diverse Gewerbe- und Handelsverbände weisen aber berechtigterweise darauf hin, dass krisenbedingt die Zahl der Betriebe sinken wird, mit der Folge, dass Gewerbeimmobilien nicht mehr vermietet werden können, weil schlicht und ergreifend keine „Nachrücker“ vorhanden sind.
Die Lösung kann und muss wohl darin bestehen, dass die Mietvertragsparteien eine befristete Anpassung der Mietverträge oder gar eine Stundung des Miet- oder Pachtzinses vereinbaren.
Zusätzlich sollten Gewerbetreibende und Selbstständige die von Bund und Ländern aufgelegten Hilfsprogramme in Anspruch nehmen und beim zuständigen Finanzamt Steuerstundungen beantragen.
Eine besondere Situation erforderte besondere Maßnahmen. Bei Fragen rund um die Themen Miete, Zahlungsverzug, Stundung und Erlass beraten wir Sie gerne. Anwalt Mietrecht Augsburg: Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen
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