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Internationales Steuerrecht – Auswirkungen von Corona auf Doppelbesteuerungsabkommen

Im Internationalen Steuerrecht spielen Doppelbesteuerungsabkommen eine wichtige Rolle. Einige bilaterale Abkommen mussten aufgrund der Corona-Krise vorübergehend angepasst werden.

Viele Arbeitsplätze sind im Zuge der Corona-Krise ins Homeoffice verlegt worden. Solange Wohnort und Arbeitsplatz im selben Staat sind, ist das steuerlich nicht von Bedeutung. Das kann allerdings bei Grenzpendlern, die in dem einen Staat wohnen und in dem anderen arbeiten, anders aussehen. Verrichten sie ihre Arbeit von zu Hause aus, sei es aus Sicherheitsgründen oder weil der tägliche Grenzübergang nicht erwünscht ist, arbeiten sie nicht nur im Homeoffice, sondern auch in einem anderen Staat. Das kann zu Änderungen der Besteuerungsgrundlage führen. Das ist z.B. dann möglich, wenn eine bestimmte Anzahl an Tagen überschritten wird, an denen der Arbeitnehmer nicht in dem eigentlichen Tätigkeitsstaat seiner Arbeit nachgeht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Arbeitet ein Bürger in dem einen Land und wohnt in einem anderen, haben die betroffenen Staaten im Regelfall in einem Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Die Tätigkeit im Homeoffice ist in den bilateralen Abkommen unterschiedlich geregelt und kann nun zu einer Änderung des Besteuerungsgrundlage führen. Während das Homeoffice etwa keine Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich notwendig macht, müssen andere Abkommen an die Situation angepasst werden.

Das Bundesfinanzministerium hat daher in den vergangenen Tagen zeitlich befristete Sonderregelungen mit den Niederlanden, Österreich und Luxemburg getroffen. Für im Normalfall grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer soll die vermehrte Arbeit im Homeoffice dadurch zu keinen zusätzlichen steuerlichen Belastungen führen.

Die Sonderregelung gilt für Arbeitstage, die aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice stattfinden. Für Arbeitstage, an denen die Beschäftigung ohnehin im Homeoffice oder in Drittstaaten geplant war, sollen die Sonderregelungen nicht gelten. Die Vereinbarungen sind zeitlich begrenzt und werden wieder aufgehoben, wenn die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie reduziert werden.

Auch Aspekte der Betriebsstätte oder des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung müssen in Corona-Zeiten steuerlich beachtet werden.

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