StartseiteAllgemeinWichtige Information für Unternehmer: Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung - Urteil vom 20.02.2020

Wichtige Information für Unternehmer: Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung – Urteil vom 20.02.2020 - PrNews24.de

So schützen Sie sich vor Streit erbrachter Leistungen

Ein Jahr liegt das Urteil zur Arbeitszeiterfassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurück. Nun wurde ein erstes Urteil gesprochen.
Darin hat das Arbeitsgericht Emden entschieden, dass Arbeitgeber bereits jetzt unmittelbar zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystems verpflichtet sind. Ohne, dass es dafür einer Umsetzung des EuGH-Urteils im deutschen Recht bedürfe.
Hierzulande sind Arbeitgeber bislang nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit – also Überstunden, Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit – entsprechend zu erfassen. Dieses hat das Arbeitsgericht Emden jetzt auch auf die Erfassung der täglichen Arbeitszeit ausgeweitet.

Anlass dieses Urteils war ein konkreter Fall
So klagte ein Bauhelfer nach beendetem Arbeitsverhältnis Vergütungsansprüche für Mehrarbeit ein (195,05 Stunden anstatt bereits vergüteter 183 Arbeitsstunden).
Der Kläger reichte dazu eine eigens erstellte Übersicht und sog. „Stundenrapporte“ ein.
Dem hielt der Beklagte ein Bautagebuch entgegen, welches Arbeitsbeginn und -ende dokumentierte und die Arbeitsleistung von lediglich 183 Arbeitsstunden auswies.

Das Arbeitsgericht Emden urteilte folgendermaßen
Dem Bauhelfer als Kläger obliegt eine Darlegungspflicht. Dieser ist er mit seinen Eigenaufzeichnungen (unabhängig von dessen Richtigkeit) hinreichend nachgekommen.
Das Bautagebuch vom Beklagten hingegen stelle kein objektiv verlässliches Zeiterfassungssystem dar. Es sei insbesondere ungeeignet, zu belegen, welche Arbeiten der Beklagte dem Kläger zugewiesen habe und an welchen Tagen dieser den Weisungen konkret (nicht) nachgekommen sei. Somit ist der Beklagte in Beweisnot geraten und hat gegen seine Verpflichtung verstoßen.

Erstes Urteil werden viele als „Druckmittel“ nutzen
Die M-SOFT Organisationsberatung ist u.a. spezialisiert auf die korrekte Integration von Zeiterfassungssystemen. Hierzu gehören Komm- und Gehzeiten sowie erweiterte Branchenlösungen für Service, Bau und Handwerk. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem in Ihrem Betrieb implementieren können.

Alle Bereiche der digitalen Transformation im kaufmännischen Bereich werden genau durchleutet. Zahlreiche Workshops laden Sie ein Idee für die automatisierte Arbeit zu erhalten!

Sie sind herzlich eingeladen!!!

Kompetenz aus einer Hand

Bereits seit über 30 Jahren entwickelt M-SOFT kaufmännische Software. „Dabei ist es wichtig, den Anforderungen der Kunden stets einen Schritt voraus zu sein und nachhaltige Lösungen anzubieten“, wie Torsten Welling, Vertriebsleiter von M-SOFT, ausführt.
Dabei wissen die Kunden des Dissener Anbieters das ganzheitliche Angebot von Software und Beratung bis hin zu EDV-Dienstleistungen zu schätzen.

Firmenkontakt
M-SOFT Organisationsberatung GmbH
Tanja Frickenstein-Klinge
Große Str. 10
49201 Dissen am Teutoburger Wald
05421-959-0
service@msoft.de
https://www.msoft.de

Pressekontakt
DL Digitale Vertriebs- und Marketingberatung
Dirk Lickschat
Am Bach 35
33829 Borgholzhausen
05425-6090572
dl@dlick.de
https://dlick.de/

Themen des Artikels
Aktuelle Pressemitteilung teilen

Disclaimer/ Haftungsausschluss:
Für den oben stehend Pressemitteilung inkl. dazugehörigen Bilder / Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter Prnews24.com distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Ähnliche Themen wie -

Wichtige Information für Unternehmer: Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung – Urteil vom 20.02.2020
W