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Betriebsschließung wegen Corona – Ansprüche gegen Versicherung durchgesetzt

Der Versicherer muss für die Corona-bedingte Schließung einer Münchener Gaststätte aufkommen. Die Gastwirtin setzte ihren Anspruch am Landgericht München durch (Az.: 12 O 5868/20).

Erst mussten u.a. Gastwirte ihre Lokale im Frühling aufgrund der Corona-Pandemie schießen, dann weigerten sich die Versicherer für den Schaden aufzukommen, obwohl die Wirte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Doch so leicht können es sich die Versicherer nicht machen. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 22. Oktober 2020 erneut entschieden, dass die Versicherung eintrittspflichtig ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Bereits am 1. Oktober hatte das Gericht in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Versicherung einem Gastwirt aus München eine hohe Entschädigung zahlen muss.

In dem vorliegenden Fall hatte die klagende Gastwirtin eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Im Frühling musste sie die Gaststätte schließen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte die Schließung wegen Corona am 21. März angeordnet. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen. Damit kam er beim LG München jedoch nicht durch.

Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, durch die der Versicherungsschutz eingeschränkt werden sollte, sei für den Versicherungsnehmer unwirksam und damit intransparent. Der Versicherer müsse daher eine Entschädigung in Höhe von rund 427.000 Euro zahlen, so das LG München.

Für die Leistungspflicht der Versicherung komme es auf die Rechtsform und Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung nicht an, führte das Gericht aus. Voraussetzung für die Eintrittspflicht sei auch nicht, dass das Corona-Virus in dem versicherten Betrieb aufgetreten ist. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei nur maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde. Das sei hier der Fall. Die Gaststätte der Klägerin war vollständig geschlossen. Ein rechtlich zulässiger Außerhausverkauf war nicht zumutbar.

Solle der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel wirksam eingeschränkt werden, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang der Versicherungsumfang trotz der Klausel bestehen bleibt. Dies sei hier nicht der Fall.

Bei der Höhe der Entschädigung seien weder staatliche Corona-Liquiditätshilfen noch Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen, entschied das LG München.

In einen ähnlichen Fall haben sich eine große Gaststätte und der Versicherer nun außerordentlich geeinigt. Die Chancen, Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung durchzusetzen, sind weiter gestiegen.

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