BFH zur Schenkungssteuer: Geringerer Freibetrag für Urenkel als für Enkel
Bei Schenkungen sollten immer die steuerlichen Konsequenzen bedacht werden. So fällt der Freibetrag für Urenkel geringer aus als für Enkel oder für Kinder. Das hat der Bundesfinanzhof klargesellt.
Die Freibeträge bei der Erbschafts- und bei der Schenkungssteuer hängen vom Verwandtschaftsgrad ab. Für Ehe- und Lebenspartner gilt die günstige Steuerklasse I, ebenso für Abkömmlinge in direkter Linie. Für Ehegatten und Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Der gilt auch für die Enkel, falls deren Eltern schon verstorben sind. Ansonsten liegt der Freibetrag bei Enkelkindern bei 200.000 Euro. Für alle übrigen Personen der Steuerklasse I gilt noch ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, z.B. für Urenkelkinder.
In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof machten zwei Urenkel allerdings einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro geltend. Ihre Urgroßmutter hatte ihnen eine Immobilie geschenkt. Deren Tochter und somit die Großmutter der beschenkten Urenkel erhielt an dem Haus ein lebenslanges Nießbrauchsrecht.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Berechnung der Schenkungssteuer für die Urenkel nur einen Freibetrag von 100.000 Euro, wie er für weitere Abkömmlinge in direkter Linie vorgesehen ist. Damit waren die Urenkel nicht einverstanden. Sie machten nach § 16 III Nr. 3. ErbStG einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro als „Kinder der Kinder“ geltend.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Mit Beschluss vom 27. Juli 2020 entschied er in einem Eilverfahren, dass den Urenkeln nur ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zusteht (Az.: II B 39/20 (AdV)).
Der BFH führte zur Begründung aus, dass das Gesetz zwischen Kindern und Abkömmlingen unterscheide. Kinder seien lediglich die direkten Kinder und keine weiteren Nachfahren. Enkel seien dementsprechend auch nur die Kinder der Kinder und nicht noch die weiteren Generationen. Die Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar ausnahmslos zu der günstigsten Steuerklasse I, die Freibeträge schmelzen aber je nach Verwandtschaftsgrad ab. Für Urenkel liege er entsprechend noch bei 100.000 Euro, so der BFH.
Bei Schenkungen und Erbschaften sollte darauf geachtet werden, dass sie möglichst steueroptimiert erfolgen und Freibeträge ausgeschöpft werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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