Lässt sich Urlaub übertragen? Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart klärt auf
STUTTGART. Der Gesetzgeber regelt im Arbeitsrecht den vorgeschriebenen Mindesturlaub im Bundesurlaubsgesetz eindeutig: Bei einer Fünf-Tage-Woche stehen Mitarbeitern 20 Tage Jahresurlaub zu. Vertragliche Regelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen können darüber hinausgehen. Trotz dieser vergleichsweise einfachen Gesetzeslage entstehen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern viele Fragen. Laut Matthias Bieringer, der als Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart tätig ist, beziehen sich diese oft auf den Verfall des Urlaubsanspruchs.
Arbeitsrecht in Stuttgart: Welche Regelungen gibt es beim Jahresurlaub?
Matthias Bieringer räumt mit einem verbreiteten Irrtum auf: Viele glauben, dass der Anspruch auf den Jahresurlaub bis zum 31. März des Folgejahres besteht. Der Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart entgegnet: „Im Bundesurlaubsgesetz steht klar, dass das Kalenderjahr und das Urlaubsjahr identisch sind. Eine automatische Verlängerung um drei Monate sieht es nicht vor. Im Zweifelsfall verfallen die restlichen Urlaubstage am Jahresende.“
Zugleich betont der erfahrene Anwalt für Arbeitsrecht, dass sich die Frist unter Umständen bis zum 31. März des Folgejahres verlängern kann. Wenn Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Gründe keinen Urlaub genehmigen, müssen Mitarbeiter keinen Verfall des Urlaubsanspruchs befürchten. Typische Ursachen sind Auftragsspitzen oder Personalmangel. Dieselbe Regelung gilt, wenn Angestellte ihre Urlaubstage aufgrund einer Erkrankung nicht nehmen können. Einen Sonderfall bilden Langzeiterkrankte. Bei diesen gilt der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Danach verfallen die Urlaubstage. Die Rechtsprechung ist in ständigem Fluss.
Urlaub: Diese Pflichten existieren im Arbeitsrecht in Stuttgart
Das Bundesurlaubsgesetz sieht sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Pflichten vor: Unternehmer müssen den vorgesehenen Urlaub gewähren, Angestellte müssen den Urlaub nehmen. Der Gesetzgeber betrachtet den Urlaub als unverzichtbare Erholung für Arbeitnehmer. Deshalb verpflichtet er neben der Gewährung zur Inanspruchnahme. Der Arbeitgeber kann entsprechend Urlaubstage verordnen, muss dabei aber die Präferenzen der Arbeitnehmer berücksichtigen.
In juristischen Auseinandersetzungen spielt laut Matthias Bieringer häufig die Mitwirkungs- und Hinweispflicht der Arbeitgeber eine Rolle: „Unternehmen müssen Mitarbeiter mehrmals im Jahr auf den Resturlaub hinweisen. Versäumen sie das und bleiben Urlaubstage übrig, behalten Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch über die eigentlich gültigen Fristen hinaus.“
Matthias Bieringer ist Rechtsanwalt mit Leidenschaft. Der erfahrene Jurist setzt seine Schwerpunkte dabei auf nationales und internationales Privatrecht. Um Konflikte im Interesse seiner Mandanten rasch beizulegen ist für ihn der vertrauensvolle Austausch die beste und wichtigste Arbeitsgrundlage.
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