Berlin (ots) – Der Erwerber einer Immobilie kann Schadenersatz für Mängel an seinem Objekt anhand eines Kostenvoranschlages verlangen, ohne zuvor selbst mit hohen Geldbeträgen in Vorleistung gegangen zu sein. So urteilte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 33/19)
Der Fall: Schon bei Vertragsschluss über den Verkauf einer Eigentumswohnung war den Parteien bekannt, dass in der Vergangenheit bei einer Schlafzimmerwand Probleme mit Feuchtigkeit bestanden hatten. Der Verkäufer verpflichtete sich, beim Wiederauftreten solcher Schäden für deren Beseitigung aufzukommen. Tatsächlich wurde dieser Mangel später erneut festgestellt. Die Käufer forderten rund 8.000 Euro. Der Verkäufer weigerte sich, solche „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten zu begleichen.
Das Urteil: Es spiele keine Rolle, ob der neue Eigentümer die fälligen Arbeiten tatsächlich ausführen lasse oder sich mit dem Mangel abfinde, entschied der Bundesgerichtshof. Die entsprechende Zahlung, deren Höhe im Streitfalle durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, habe der Schadenersatzpflichtige trotzdem zu leisten. Ein Anspruch auf Umsatzsteuer besteht allerdings nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Der Senat bezog sich in seinem Urteil auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vom sogenannten „kleinen Schadenersatz“, der im gesamten Kaufrecht genau solch eine Regelung vorsehe. Im Werkvertragsrecht, das zum Beispiel bei Neubauten im Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt gilt, gibt es das nicht. Hier könne der fiktive Schadenersatz nach Meinung des BGH zu einer Überkompensation führen – etwa dann, wenn nur die vereinbarte Fliesenfarbe nicht exakt getroffen ist, aber trotzdem ein kompletter Austausch der Fliesen bezahlt werden müsste.
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