Fakten zu Urlaubsregelungen im Arbeitsrecht von Anwältin in München
MÜNCHEN. Welche Regelungen sieht das Arbeitsrecht zur Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr vor? Wann verfallen Urlaubstage endgültig oder verjähren? Fachanwältin für Arbeitsrecht Birgit Seidel gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen. „Das Bundesurlaubsgesetz stellt klar: Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Doch diese Regelung geht am Alltag in vielen Betrieben vorbei, in denen Auftragsspitzen zu bewältigen sind oder sich mehrere Mitarbeiter innerhalb ihres arbeitsteiligen Verantwortungsbereichs im Urlaub abstimmen müssen. Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer fünf Tage Woche, der grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. Dezember eines laufenden Jahres zu nehmen ist. Darüber hinaus vertraglich vereinbarte Zusatzurlaubstage sind davon ausgenommen“, erklärt Birgit Seidel. Wird jedoch der gesetzliche Mindesturlaub im laufenden Kalenderjahr nicht genommen, verfällt er unter bestimmten Voraussetzungen zum Jahresende, ergänzt die Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Arbeitsrecht sieht Informationspflicht des Arbeitgebers vor, betont Anwältin in München
Doch der Verfall des Anspruchs auf Mindesturlaubs ist keinesfalls ein Automatismus, wie Birgit Seidel betont. Denn der Arbeitgeber muss seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und seine Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme des Urlaubs auffordern. Dabei muss er einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofs zufolge ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Verfalls hinweisen. Eine Information über bestehendes Urlaubsguthaben ist zum Beispiel im Rahmen der Gehaltsabrechnung denkbar. „Arbeitgeber sollten stets auf eine transparente und nachvollziehbare Information achten. Denn kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß nach, lässt sich theoretisch der Urlaubsanspruch grenzenlos fortschreiben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sich der Anspruch auf Urlaub in einen Entgeldanspruch umwandeln. Das sollten Arbeitgeber bedenken“, rät Birgit Seidel.
Fachanwältin für Arbeitsrecht in München: Bei Krankheit verfällt Urlaubsanspruch nicht
Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen, ist er ebenfalls ins Folgejahr zu übertragen. In solchen Fällen ist der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht antreten konnte. Auch dann kann er seinen Urlaubsanspruch ins Folgejahr übertragen und muss ihn bis zum 31. März nehmen. „Ist der Arbeitnehmer jedoch längerfristig krank, ist zu beachten, dass sich Krankentage nicht auf Urlaub anrechnen lassen. Der Urlaubsanspruch bei Krankheit verfällt also auch nicht über den 31. März des Folgejahres hinaus“, gibt die Fachanwältin für Arbeitsrecht aus München zu bedenken.
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