Landgericht Arnsberg verurteilt Schufa zur Löschung
Das Landgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 16.06.2020, Az. I-1 O 44/20, die Schufa zur Löschung eines negativen Eintrages einer Bank verurteilt. Grund ist, dass die Eintragungsvoraussetzungen zur Einmeldung des Eintrages an die Schufa nicht vorgelegen haben.
Gemäß § 31 BDSG ist es für die Meldung eines Eintrages an die Schufa z.B. durch eine Bank oder ein Inkasso zwingend notwendig, dass die dort normierten Voraussetzungen vorliegen.
So ist eine Meldung an die Schufa z.B. zulässig, wenn
– die Forderung durch ein rechtskräftiges oder ein vorläufig vollstreckbares Urteil festgestellt worden ist oder z.B. durch einen Vollstreckungsbescheid aus einem Mahnverfahren;
– der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
a)die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
b)der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
c)der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat;
– oder ein zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Meldung an die Schufa und damit auch die Speicherung durch die Schufa rechtswidrig.
Dabei hat die Schufa als Datenverarbeiter die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einmeldung rechtmäßig erfolgt ist.
Im dem Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg konnte die Schufa das Vorliegen eben dieser Voraussetzungen nicht beweisen, sodass sie zur Löschung verurteilt worden ist.
Es kommt immer wieder vor, dass bei Meldungen von Forderungen an die Schufa die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Entweder werden die Fristen nicht eingehalten oder der Schuldner wird auf die drohende Einmeldung nicht (rechtzeitig) hingewiesen. In all diesen Fällen erfolgt die Speicherung durch die Schufa rechtswidrig, sodass die Schufa aufgefordert werden kann, die Einträge zu löschen.
Um eine reelle Chance auf die Löschung durch die Schufa zu haben, ist es notwendig, sich durch einen auf Löschung Schufa-Einträgen sowie Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, so Rechtsanwalt Ginter, der bereits zahlreichen Betroffenen zur Löschung verhelfen konnte und derzeit eine Vielzahl an Gerichtsverfahren gegen die Schufa führt.
Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm
Schufa, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Schadensersatzrecht, Strafrecht, Datenschutzrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
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