Rohstoffmangel, Materialengpässe und nicht funktionierende Lieferketten treiben zurzeit die Preise am Bau in die Höhe und sorgen für massive Bauablaufstörungen. Ein Grund sind Preissteigerungen infolge der Markterholung in China nach der Covid-19 Pandemie. Das trifft vor allem Auftragnehmer und ihre Sub-Unternehmer – ohne dass sie dafür verantwortlich wären. Wie geht man mit diesen Bauablaufstörungen und Baupreissteigerungen um? Und wie wirken sich diese auf bereits laufende Verträge aus? Dr. Berthold Kohl, Geschäftsführer der auf Baurecht spezialisierten Kanzlei Kohl Law GmbH, gibt einen ersten Überblick.
Die grundsätzliche Antwort des Experten reagiert auf die Komplexität des Themas: „Pauschal ist diese Frage nicht zu beantworten. Es kommt darauf an, ob der bestehende Bauvertrag eine Regelung über eine Vergütungsanpassung enthält oder nicht.“ Dabei lassen sich im Wesentlichen folgende Regeln ableiten:
Solche Stoffpreisgleitklauseln sind mittlerweile sehr selten zu finden, da die Rechtsprechung im Jahr 2015 solche Regelungen der öffentlichen Hand für unwirksam erklärte. Enthält der Vertrag eine Preisgleitung, passt sich die Vergütung automatisch an. Fehlt sie, wie meist, bleiben die vereinbarten Preise unverändert.
Dann hilft dem Auftragnehmer nur noch § 313 BGB, der die Störung der Geschäftsgrundlage behandelt. Das heißt: Eine entsprechende Anpassung des Vertrages kann nur dann verlangt werden, wenn sich dessen Grundlagen nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und dadurch ein Festhalten am bestehenden Vertrag nicht zumutbar ist. Dafür gilt jedoch ein strenger Maßstab: Das Preissteigerungsrisiko hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Auftragnehmer zu tragen. Die betroffene Partei kann nur dann ein Abweichen vom Inhalt des Vertrages für sich reklamieren, wenn ihr durch die Beibehaltung des bestehenden Vertrages ein unzumutbares Opfer aufgebürdet wird. Wo diese Grenze verläuft, ist unklar.
Mit anderen Worten: Einem Auftragnehmer ist es so gut wie unmöglich, Preisanpassungen mit dem Argument durchzusetzen, die Geschäftsgrundlage sei gestört. Deswegen findet man auch so gut wie kein Urteil, mit dem ein Auftragnehmer eine Störung der Geschäftsgrundlage erfolgreich durchsetzen konnte, selbst nicht bei Kostensteigerungen um das Zweieinhalbfache oder das Doppelte der kalkulierten Kosten.
Bei Umständen, die keinem Risikobereich der beiden Vertragsparteien zugeordnet werden können, gilt die Frage nach höherer Gewalt. Kohl: „Liegt höhere Gewalt vor, gilt die grobe Regel: Es kann zwar mehr Zeit, aber nicht mehr Geld geben. Das Kostenrisiko liegt also auch dann weitestgehend beim Auftragnehmer. Preiserhöhungen lassen sich auf diesem Wege kaum realisieren.“
Wie kann der Auftragnehmer dem Dilemma entkommen, wenn Lohn- oder Preissteigerungen mit den vertraglich vereinbarten Kosten nicht mehr zur Deckung zu bringen sind, der Weg über die Störung der Geschäftsgrundlage oder der höheren Gewalt jedoch faktisch verschlossen ist?
Die Antwortet lautet: Nach Umständen suchen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen und die den Inhalt des Bauvertrages (das sogenannte „Bau-Soll“) nach Vertragsschluss geändert haben. Dies kann typischerweise dann der Fall sein, wenn Mehr- oder Mindermengen anfallen, sich also die vom Auftraggeber angegebenen Mengenangaben nachträglich als zu hoch oder zu niedrig erwiesen haben, oder wenn der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen angeordnet hat. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer zumindest für die Mehr- oder Mindermengen und die geänderten oder zusätzlichen Leistungen neue Preise verlangen, die von seiner ursprünglichen Kalkulation losgelöst sind. Die neuen Preise berechnen sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Eingetretene Preissteigerungen werden dann über den Weg der „tatsächlich erforderlichen“ Kosten berücksichtigt. Der Auftragnehmer erhält zwar nicht neue Preise für alle seine Leistungen, aber immerhin für diejenigen Leistungen, bei denen solche Änderungen eingetreten sind. Und da dies in der Praxis häufig der Fall ist, kann sich die Mühe für den Auftragnehmer lohnen.
Mit Kanzleivertretungen in Trier, Berlin, Saarbrücken, Luxembourg und Sevilla bietet Kohl Law Beratung im nationalen und internationalen Bau-, Vergabe-, Immobilien- und Wirtschaftsrecht an.
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