Die meisten Menschen genießen den Frühling regelrecht. Sie erfreuen sich am blauen Himmel, den ersten wärmenden Sonnenstrahlen, den farbigen Krokussen am Wegesrand und den leuchtend goldgelben Forsythien. Andere würden die Jahreszeit ebenfalls gerne genießen, sind aber von juckenden Augen, laufender Nase, Niesanfällen, Abgeschlagenheit oder akuter Atemnot geplagt. Die Rede ist von Pollenallergikern. Betroffen ist rund ein Viertel der Bevölkerung. Ihr Aufenthalt im Freien ist getrübt und erfordert aufgrund intensiver körperlicher Reaktionen oftmals die Einnahme von Medikamenten. Das kann das Haushaltsbudget belasten, zumal Allergien erblich bedingt sein können und sich in gewissen Familien häufen. „Gibt es hier eine Möglichkeit, die Kosten von der Steuer abzusetzen, Herr Gerauer?“ Der Steuerberater und Vorstand der Lohi gibt Antworten.
Sind frei verkäufliche Medikamente absetzbar?
Die Mehrheit der Medikamente zur Linderung von Heuschnupfensymptomen ist frei verkäuflich. Für Augentropfen oder Nasensprays aus dem Drogeriemarkt gibt es keine Möglichkeit, steuerlich etwas zurückzuholen. Werden dieselben Mittelchen oder Medikamente wie Antihistaminika aber von einem Arzt auf Rezept verschrieben, so können auch frei verkäufliche Medikamente als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. Bei chronischen Krankheiten, zu denen Allergien zählen, reicht ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es muss also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke ein erneutes Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie z.B. Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.
Erkennt das Finanzamt nur schulmedizinische oder auch alternative Therapien an?
Auch schulmedizinische oder alternative Therapien, wie Desensibilisierung, Akupunktur oder Bioresonanz, die eine Linderung der Allergien bewirken können, können regelmäßig als Krankheitskosten bei der Steuer angesetzt werden. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: Erstens, die Krankenkasse oder Zusatzversicherung hat nicht die gesamten Kosten der Therapie übernommen. Mögliche Erstattungen sind unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen. Werden Bezuschussungs- oder Kostenübernahmeansprüche, z.B. aufgrund einer anvisierten Beitragsrückerstattung, gegenüber der Versicherung nicht geltend gemacht, muss das Finanzamt diese Aufwendungen nicht berücksichtigen. Zweitens, die Behandlung muss von einem Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört, durchgeführt werden. Der aufgesuchte Heilpraktiker muss also amtlich zugelassen sein. Drittens, noch vor Beginn der Therapie muss ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reicht ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.
Sind diese Punkte erfüllt, sollten die Fahrtkosten zur Behandlung in der Steuererklärung nicht vergessen werden. Bei wöchentlichen Fahrten zum Therapeuten über mehrere Jahre hinweg kann da ein ordentlicher Betrag zusammenkommen. Wobei die Fahrtkosten prinzipiell auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgestellt sind. Wird der eigene PKW genutzt, sind die Kosten auf die Höhe der Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt. Nur in besonderen Fällen sind Kfz-Kosten mit 30 Cent je Kilometer ansetzbar. Das trifft zu, wenn es keine öffentliche Verkehrsanbindung gibt oder diese nicht zumutbar ist.
Wie werden außergewöhnliche Belastungen in der Steuer erklärt?
Alles, was ein Arzt zur Linderung von Symptomen oder Heilung verordnet und nicht von Dritten bezahlt wird, zählt zu den Krankheitskosten. Diese können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Damit diese jedoch einkommensteuerreduzierend wirken, ist die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung zu überschreiten. Für den Selbstbehalt gibt es keine generelle Grenze. Dieser individuelle Eigenanteil liegt zwischen einem und sieben Prozent der jährlichen Einkünfte und hängt von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab.
Eine alleinstehende Person mit 40.000 Euro Jahreseinkommen muss bis zu einem Grenzbetrag von circa 2.246 Euro beispielsweise alle Gesundheitskosten selbst übernehmen. Erst wenn der Betrag überschritten ist, sind die Kosten darüber hinaus in voller Höhe abziehbar. Bei einer Familie mit zwei Kindern und 80.000 Euro Jahreseinkommen liegt der Grenzbetrag nicht sehr viel höher, nämlich bei rund 2.535 Euro. Um die magische Schwelle zu knacken, müssen also höhere Kosten für Krankheiten und damit möglicherweise noch weitere Krankheitskosten vorliegen.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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