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OLG Frankfurt: Keine Verletzung des Urheberrechts bei Euro-Geldscheinen - PrNews24.de

OLG Frankfurt: Keine Verletzung des Urheberrechts bei Euro-Geldscheinen

Der schöpferische Abstand ist ein wichtiger Punkt bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Frankfurt zu Euro-Banknoten (Az. 2-06 O 52/219).

Die Darstellung Europas, wie sie auf der Rückseite eines jeden Euro-Geldscheins zu finden ist, dürfte jedem bekannt sein. Die Abbildung des europäischen Kontinents wurde von einem Geografen und Kartografen erstellt. Dafür verwendete und bearbeitete er verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien. Das daraus entstandene Bild floss in die Gestaltung der Euro-Banknoten ein. Der Kartograf übertrug die Nutzungsrechte, die später auf die Europäische Zentralbank übergingen, für die vergleichsweise bescheidene Summe von 2.180 Euro.

Nun verlangte er von der Europäischen Zentralbank eine angemessene Nachvergütung nach dem Urhebergesetz. Hat ein Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die sich als unverhältnismäßig niedrig erweisen, kann er nach § 32a Abs. 1 Urhebergesetz eine angemessene Vergütung verlangen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Darauf berief sich der Kartograf nun und verlangte von der Europäischen Zentralbank die Zahlung einer angemessenen Vergütung bzw. Nachvergütung in Höhe von 2,5 Millionen Euro für die vergangenen Jahre und von jährlich 100.000 Euro in den nächsten 30 Jahren. Das OLG Frankfurt wies seine Klage mit Urteil vom 18. Mai 2022 jedoch ab.

In der Begründung führte das OLG aus, dass die Bilddatei des Klägers zwar als Ausgangspunkt für die Gestaltung der Euro-Geldscheine verwendet wird. Die Darstellung auf den Banknoten weiche aber so stark vom Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbständiges neues Werk geschaffen worden sei. Die Merkmale des ursprünglichen geschützten Werkes seien so weit zurückgewichen, dass sie nur als Anregung für das neue, selbstständige Werk erscheinen, so das OLG. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine Nachvergütung, entschied das OLG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

An der Entscheidung des OLG Frankfurt wird deutlich, dass der schöpferische Abstand zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Werk maßgeblich für den urheberrechtlichen Schutz ist. Das ist allerdings häufig ein schmaler Grat. Im Urheberrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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