Anlaufstelle „Beratung mit Handicap“ rügt unrechtmäßige Fragen im Bewerbungsgespräch
Immer wieder treten Unsicherheiten darüber auf, ob ein chronisch kranker Mensch im Bewerbungsgespräch oder im Beruf verpflichtet ist, auf eine bestehende oder neu eingetretene Behinderung aufmerksam zu machen. Viele befürchten Nachteile durch eine mögliche Offenlegung ihrer Beeinträchtigung und schrecken sogar von der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises beim Versorgungsamt zurück. Doch die Sorge ist weitgehend unbegründet, meint der Leiter der ehrenamtlichen Anlaufstelle „Beratung mit Handicap“, Dennis Riehle, und führt hierzu wie folgt aus: „Auch die Furcht davor, das Versorgungsamt könnte die Krankenkasse über eine mögliche Behinderung informieren, wodurch wiederum der Chef davon erfahren würde, sind völlig abwegig. Unsere Datenschutzregelungen sprechen hier eindeutig dagegen und ohne Zustimmung des Betroffenen läuft heute kaum noch etwas, gerade, wenn es um gesundheitsbezogene Angaben geht. Letztlich kann es sich aber in einigen Fällen als sinnvoll erweisen, den Vorgesetzten in eine Behinderung einzubeziehen, um beispielsweise Ausgleichsleistungen wie einen barrierefreien Arbeitsplatz zu erhalten“, erklärt der 37-Jährige, der immer wieder Missverständnisse bei Ratsuchenden aufklären und richtigstellen muss.
„Beim Arbeitgeber gilt zunächst: Niemand ist verpflichtet, dem Vorgesetzten Details einer bestehenden (psychischen, geistigen oder körperlichen) Erkrankung zu offenbaren. Auch ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Frage des Chefs zu einer Schwerbehinderung im laufenden Beschäftigungsverhältnis zunächst unzulässig. Dies gilt auch gegenüber Personen, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ergeben, dass nach sechs Monaten seit Beginn der Anstellung eine diesbezügliche Frage insbesondere dann zulässig ist, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Schwerbehinderung bestimmte Schutzvorschriften beachten muss, beispielsweise vor einer anstehenden Kündigung. Eine Mitteilung über die bestehende Behinderung scheint immer dann sinnvoll und notwendig, wenn sich der Arbeitnehmer daraus bestimmte Nachteilsausgleiche erhofft (zum Beispiel entsprechenden Zusatzurlaub, behindertengerechter Arbeitsplatz, Förderung der Integration, Ausgleichsabgabe und Beschäftigungspflicht, Zustimmung zum Ende des Arbeitsverhältnisses, Prävention oder Benachteiligungsverbot). Der Vorgesetzte kann in diesen Fällen als Nachweis den Schwerbehindertenausweis zur Ansicht verlangen, es sei denn, die Schwerbehinderung ist offensichtlich“, sagt Dennis Riehle, der in Personal-, Bürgerlichem, Sozial- und Pflegerecht zertifiziert wurde und seit über 16 Jahren als Berater aktiv ist, in seinem Statement abschließend – und ermutigt Betroffene daher, sich im Zweifel rechtsanwaltliche Unterstützung einzuholen oder sich bei einer Beratungsstelle ausführlich informieren zu lassen.
Die Anlaufstelle „Beratung mit Handicap“ ist bundesweit kostenlos für jeden Hilfesuchenden mit und ohne Behinderung unter der Webadresse www.beratung-mit-handicap.de erreichbar. Der Datenschutz und die Verschwiegenheit werden hierbei gewährleistet. Es findet lediglich eine allgemeine Sozialgesetzaufklärung statt, tiefergehende Einzelfallbewertungen sind Anwälten vorbehalten.
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Dennis Riehle Psychologischer,
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