Experten der ERGO Group informieren
Marina G. aus Krumbach:
Da ich einen Indexmietvertrag habe, könnte es sein, dass mein Vermieter die Miete demnächst erhöht. Kann die Erhöhung unter Umständen unwirksam sein? Und worauf muss ich bei dem Schreiben achten?
Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Aufgrund der hohen Inflationsrate könnte Mietern mit einem Indexmietvertrag eine Mieterhöhung drohen. Denn bei einem solchen Vertrag haben Vermieter die Möglichkeit, die Miete entsprechend des Verbraucherpreisindex (VPI) anzuheben. Damit dies wirksam ist, müssen sie ihre Mieter in Textform, also zum Beispiel mit einer E-Mail, darüber informieren. Wer eine solche Mieterhöhung erhält, sollte diese genau prüfen, um zu verhindern, möglicherweise zu viel zu zahlen. Ist zum Beispiel die letzte Erhöhung der Indexmiete oder der Einzug nicht länger als zwölf Monate her, darf keine Mieterhöhung erfolgen. Eine in diesem Zeitraum erfolgte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung oder eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung verhindern eine Erhöhung der Indexmiete jedoch nicht. Es muss sich allerdings um eine unfreiwillige Modernisierung gehandelt haben, zum Beispiel aufgrund neuer Bauvorschriften. Außerdem sollten Mieter nachsehen, ob der vom Vermieter angegebene VPI des Statistischen Bundesamts korrekt ist. Ist dieser richtig, ist es empfehlenswert, den neuen Mietbetrag selbst noch einmal nachzurechnen. Online finden Mieter dafür auch spezielle Indexrechner (https://iv-roth.de/vpi-rechner/). Stimmt die Berechnung, gilt die Erhöhung ab dem übernächsten Monat nach Erhalt des Schreibens. Fällt dem Mieter jedoch eine Unstimmigkeit auf, wie zum Beispiel ein falscher Preisindex, so kann er beim Vermieter eine Korrektur verlangen. Übrigens: Wenn die Inflationsrate sinkt, hat der Mieter auch das Recht auf eine Senkung der Miete. Diese muss er dem Vermieter gegenüber ebenfalls in Textform geltend machen.
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