2,6 Millionen Eltern in Deutschland sind alleinerziehend. Das sind inzwischen 22 Prozent aller Familien mit Kindern, die ihren Alltag ohne Partner meistern. Das heißt, sie kümmern sich um ihre Kinder allein, fällen jegliche Entscheidungen ohne Rückhalt, erledigen den Haushalt zu hundert Prozent, kümmern sich um die Finanzen, Arzttermine, Hausaufgaben, organisieren den Tag, die Woche, die Schulferien und alles. Eine sehr herausfordernde Aufgabe, vor allem dann, wenn man finanziell kaum über die Runden kommt. Der Großteil der Alleinerziehenden hat trotz Erwerbstätigkeit nur ein sehr geringes Einkommen zur Verfügung. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der die Steuerlast senkt, soll hier unter die Arme greifen.
Wieviel bringt der Entlastungsbetrag?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der steuerliche Entlastungsbetrag für ein Kind auf 4.260 Euro ab dem 1. Januar 2023 angehoben. Bisher gab es bei einem Kind 4.008 Euro. Die Erhöhungskomponente für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind bleibt bei 240 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird von den zu versteuernden Einkünften abgezogen, sofern er beantragt wird. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent und einem Kind macht das beispielsweise 1.278 Euro Steuerersparnis im Jahr. Das entspricht einer monatlichen Entlastung von rund 106 Euro.
Aber nur für „echte“ Alleinerziehende
Der Gesetzgeber versteht unter Alleinerziehenden ledige, dauerhaft getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Elternteile, die in keiner Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen leben, die finanziell etwas beisteuern können. Unabhängig davon, ob eine finanzielle Beteiligung erfolgt. Wer sich also mit seinem Lebensgefährten, seiner Freundin, Schwester oder Mutter die Wohnung teilt, fällt raus. Lebt ein volljähriges Geschwisterkind mit im Haushalt, ist das unproblematisch, solange für dieses Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Ebenfalls unschädlich ist seit vergangenem Jahr die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in den Haushalt.
Dreh- und Angelpunkt ist die Haushaltszugehörigkeit
Damit ein Elternteil steuerlich als alleinerziehend angesehen wird, muss mindestens ein Kind in seiner Wohnung leben und dort gemeldet sein. Grundvoraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Solange dieser besteht, kann der Entlastungsbeitrag bzw. die Steuerklasse II genutzt werden. Dies schließt nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder ein. Auch eine Oma kann somit als alleinerziehend gelten, wenn sie ein Kind unter diesen Voraussetzungen großzieht.
Wie sieht das beim Wechselmodell aus?
Übernehmen Mutter und Vater die Kinderbetreuung abwechselnd und ist das Kind in beiden Haushalten gemeldet, gelten beide als alleinerziehend. Dennoch können nicht beide Elternteile den Entlastungsbetrag erhalten. Er wird grundsätzlich nur bei einem Erziehungsberechtigten berücksichtigt. Und zwar von Haus aus bei demjenigen, der auch das Kindergeld bezieht. Individuelle Absprachen zwischen den Elternteilen sind nur möglich, wenn sich das Kind bei beiden Eltern zu annähernd gleichen Teilen aufhält.
Was passiert bei einer neuen Partnerschaft – Heirat – Trennung?
Nicht nur im Jahr der Trennung, auch im Jahr des Zusammenziehens mit dem Partner sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag selten ganzjährig erfüllt. Der Gesetzgeber gewährt den Freibetrag dann anteilig für jeden Kalendermonat, in dem die Bedingungen zutreffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern im Jahr der Trennung oder Eheschließung einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen. Der Splittingvorteil kann in diesem Jahr parallel genutzt werden.
Wie kann der Entlastungsbetrag beantragt werden?
Angestellte können den Entlastungsbetrag für das erste Kind durch einen Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt oder online in Mein ELSTER beantragen. Für den Erhöhungsbetrag bei weiteren Kindern muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Freibeträge durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der monatlichen Lohnabrechnung, sodass jeden Monat weniger Lohnsteuer abgeführt wird.
Wer in der Steuerklasse I verbleibt, kann den gesamten Entlastungsfreibetrag für die Kinder über die Einkommensteuer mit der Anlage Kind nachträglich abrechnen. Nachteilig daran ist, dass das monatliche Haushaltsbudget damit unterjährig geringer ausfällt als in der Steuerklasse II.
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