Berechtigt oder nicht?
Im 2. Quartal 2023 tritt voraussichtlich das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Grund für die Verzögerung: Am 10. Februar ist das neue Gesetz an der Ablehnung des Bundesrats gescheitert, der verschiedene Kritikpunkte geäußert hat. Die Kritik ist jedoch nicht in jeder Hinsicht gerechtfertigt.
Für wen gilt das HinSchG?
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems (https://www.immerce-consulting.de/hinweisgebersystem/)bzw. einer internen Meldestelle. Über diese Meldestelle sollen Whistleblower Hinweise zu Compliance-Verstößen abgeben können. Die Meldestelle muss von einem internen oder externen Hinweisempfänger betrieben werden.
Unternehmen ab 250 Mitarbeitern benötigen ab Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eine interne Meldestelle. Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben noch Zeit bis 17. Dezember 2023.
Was wird am Hinweisgeberschutzgesetz kritisiert?
Der hessische Justizminister Roman Poseck (https://justizministerium.hessen.de/presse/justizminister-roman-poseck-zum-gesetz) (CDU) wies bei der Beratung des Bundesrats am 10. Februar auf die Gefahren eines Missbrauchs des Hinweisgeberschutzgesetzes durch Whistleblower hin. In der Tat könnten über die interne Meldestelle vorsätzlich, aber auch unwissentlich falsche Meldungen abgegeben werden. Vielleicht möchte jemand einer Person im Unternehmen, dem Unternehmen selbst oder einem Wettbewerber oder Lieferanten Schaden zufügen. Aber auch durch Missverständnisse könnte es zu unbeabsichtigten Falschmeldungen kommen.
Nicht zuletzt könnten Mitarbeiter sich vor beruflichen Nachteilen schützen, indem sie durch die Abgabe einer Meldung zum Hinweisgeber werden. Im Falle von Repressalien und anderen Nachteilen gegenüber dem Hinweisgeber müsste der Arbeitgeber basierend auf der Beweislastumkehr dann nachweisen, dass diese nicht in Zusammenhang mit der Meldung stehen. Hier könnten durchaus Konflikte drohen.
Roman Poseck und der bayerische Staatsminister für Justiz, Georg Eisenreich (https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2023/31.php), befürchten außerdem einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand, der insbesondere angesichts der wirtschaftlichen Krisen für KMU zu einer Belastung werden könnte. In Zusammenhang damit wurde auch ein hoher bürokratischer Aufwand kritisiert.
Ist diese Kritik berechtigt?
Einsatz einer effektiven Whistleblower-Software
Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist keineswegs mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen und bürokratischen Aufwand verbunden. Ein Meldesystem lässt sich am einfachsten und effizientesten mit einem digitalen Hinweisgebersystem (https://www.immerce-consulting.de/hinweisgebersystem/) umsetzen. Eine sogenannte Whistleblower-Software wird Unternehmen von verschiedenen Anbietern bereitgestellt und kann sofort genutzt werden. Es ist lediglich eine Unterweisung mit der Whistleblower-Software notwendig. Ein digitales Hinweisgebersystem ist zu einem für jede Unternehmensgröße angemessenen Preis zu haben, sofern Unternehmen den richtigen Anbieter finden.
Keine unverhältnismäßig hohe Belastung für interne Meldestellenbeauftragte
Die Rolle als Meldestellenbeauftragter kann theoretisch von einem Mitarbeiter übernommen werden, wenn ein Unternehmen Kosten sparen möchte. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl an eingereichten Meldungen die Kapazitäten eines internen Hinweisempfängers nicht übersteigt.
Ressourcen sparen mit einem externen Meldestellenbeauftragten
Allerdings ist es in der Regel kosteneffizienter, einen externen Meldestellenbeauftragten zu ernennen. Die Entgegennahme von Hinweisen, die Kommunikation mit dem Hinweisgeber und den Betroffenen sowie die Dokumentation von Informationen – all das übernimmt der externe Meldestellenbeauftragte. Alle Mitarbeiter können sich mit ihrer Haupttätigkeit beschäftigen und dem Unternehmen bleibt ein bürokratischer und personeller Aufwand durch das Hinweisgeberschutzgesetz erspart.
Regelmäßige juristische Auseinandersetzungen aufgrund von Meldungen, die ebenfalls eine finanzielle und bürokratische Mehrbelastung bedeuten, sind gerade für KMU nicht zu erwarten. Doch selbst im Falle von gerichtlichen Verhandlungen hilft bei Bedarf der externe Meldestellenbeauftragte.
Kurzum: Im unternehmerischen Alltag gibt es durch das HinSchG keinen bürokratischen, finanziellen oder personellen Mehraufwand.
Transparente Unternehmenskultur
Und auch die Gefahr eines Missbrauchs des Hinweisgeberschutzgesetzes ist kein ausschlaggebendes Argument für dessen Ablehnung. Das HinSchG ist für Unternehmen vor allem eine Chance auf eine transparentere Kommunikationskultur im Unternehmen. Möchten Mitarbeiter einander durch falsche Hinweise vorsätzlich schaden, so krankt es im Unternehmen an anderer Stelle und es muss an der grundsätzlichen Kommunikation und Compliance gearbeitet werden. In den meisten Fällen dürfte das Vorliegen einer Falschmeldung nachweisbar sein, sodass Unternehmen nichts zu befürchten haben.
Fazit
Auch wenn alle Befürchtungen relativiert werden können, liefert die Kritik des Bundesrats am Hinweisgeberschutzgesetz wichtige Impulse für dessen Verbesserung. Womöglich wird in einer erneuten Überarbeitung der Schutz von Unternehmen vor Sanktionen oder Falschmeldungen mehr in den Fokus gerückt. Das HinSchG geht jetzt vermutlich in den Vermittlungsausschuss, wo Kompromisse gefunden werden sollen.
Fakt ist: Das Hinweisgebergeberschutzgesetz wird in jedem Fall in Kraft treten, überarbeitet oder nicht. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sollten sich daher jetzt schon um die Einrichtung einer internen Meldestelle und die Ernennung eines Meldestellenbeauftragten kümmern.
Ihr Unternehmen hat mehr als 50 Mitarbeiter und Sie sind zum Hinweisgeberschutz verpflichtet. Lassen Sie sich zur Rechtslage nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beraten. Mit der Implementierung eines Hinweisgebersystem geben Sie Hinweisgebenden anonym die Möglichkeit Compliance-Verstöße zu melden und Ihr Unternehmen profitiert durch eine von Offenheit und Ehrlichkeit geprägten Unternehmenskultur.
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