Selbsthilfeinitiative zu neurologischen Erkrankungen bietet kostenlose Sozialberatung für Betroffene an
Wer mit schweren neurologischen Erkrankungen wie Bewegungsstörungen oder Anfallsleiden konfrontiert ist, kommt früher oder später auch in die Situation, den eigenen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben zu können. Daher rät die bundesweite Selbsthilfeinitiative für Nerven- und Muskelerkrankungen, bei Bedarf einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Der Leiter des niederschwelligen und ehrenamtlichen Angebots, Dennis Riehle (Konstanz), unterstreicht zwar die generell hohen Anforderungen, eine solche Leistung dann auch tatsächlich zu erhalten. Allerdings erfüllten viele Betroffene von Parkinson, Dystonie oder Epilepsie die Voraussetzungen spätestens im weiteren Verlauf ihrer Erkrankung – gerade auch dann, wenn sie medikamentös und psychosozial nicht adäquat und erheblich symptomlindernd behandelt werden kann: „Für eine solche Rentenleistung ist von Bedeutung, dass die Leistungsfähigkeit des Patienten durch die Gesundheitsstörung erheblich reduziert ist. Kann er nur noch weniger als sechs Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Voll gemindert ist der Erkrankte, wenn seine generelle Leistungsfähigkeit lediglich für weniger als drei Stunden genereller Arbeit pro Tag ausreicht. Bedingung ist also, dass eine prinzipielle Reduktion der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Hier geht es also nicht um den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf, sondern um eine ganz grundsätzliche Einbuße der Arbeitsfähigkeit“, so der Sozialberater vom Bodensee, der selbst an Parkinson, Dystonie und Epilepsie leidet – und betont: „Gerade die körperliche Kraftminderung, die kognitive Beeinträchtigung und die seelische Belastung einer chronischen Erkrankung führen oft dazu, dass bei neurologischen Erkrankungen die Funktionsstörungen eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen!“.
Neben den gesundheitlichen Ansprüchen müssen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: „ Der Betroffene muss in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) versichert gewesen sein. Daneben muss in mindestens drei der fünf Jahre eine Pflichtversicherung bestanden haben“, erläutert Dennis Riehle – und sagt weiter: „Sind Personen voll erwerbsgemindert und wurde dies durch gutachterliche Beurteilung bestätigt, erfüllen sie aber nicht versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, so haben sie Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter, einer bestimmten Form der Sozialhilfe. Entsprechend regeln §§ 41ff. SGB XII, dass das Sozialamt bei Antrag eine medizinische Begutachtung durch die DRV einholen lässt. Sofern diese die Erwerbsminderung bestätigt, werden Leistungen zur Garantie des sozioökonomischen Existenzminimums gezahlt. Allerdings muss hierfür Bedürftigkeit bestehen und es dürfen damit kein anrechenbares Einkommen und Vermögen vorliegen. Grundsicherungsleistungen bestehen aus einem Regelbedarf für den alltäglichen Konsum, Mehrbedarfe für Wohnung und Heizung sowie Sonderbedarfe bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit“, so der Psychologische Berater, der abschließend auch darauf verweist, dass weitere Absicherungen in Betracht kommen: „Wer nicht gesetzlich rentenversichert ist oder neben der dortigen Versicherung eine ergänzende Berufsunfähigkeitsrente pünktlich vor Eintritt der Erkrankung abgeschlossen hat, kann daraus Leistungen erzielen, wenn die Arbeit in dem versicherten Beruf nicht mehr oder nur noch teilweise möglich ist. Orientierend ist allein der zuletzt ausgeübte Arbeitsbereich. Auch in diesem Fall wird ein medizinisches Gutachten zur verbliebenen Berufsfähigkeit eingeholt“.
Die kostenlose Psychologische, Sozial- und Ernährungsberatung der Selbsthilfeinitiative ist auf www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.