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Vorstand der AG und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft

Der Vorstand einer AG kann sich nicht ohne Weiteres zum Geschäftsführer einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft bestellen. Das hat der BGH entschieden (Az.: II ZB 6/22).

Bei der Schaffung von Strukturen innerhalb eines Konzerns müssen rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden. Auch wenn es sinnvoll sein kann, Kompetenzen in einer Hand zu bündeln, kann dies rechtlich schwierig sein, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte

Bei Konzernen sind Vorstandsmitglieder regelmäßig auch Geschäftsführer von Tochtergesellschaften. Im Gesellschaftsrecht ist die Frage der Zuständigkeit der Bestellung der Geschäftsführer jedoch strittig. Insbesondere wurde diskutiert, ob sich der Vorstand einer AG selbst zum Geschäftsführer einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft bestimmen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 in diesem Punkt für mehr Klarheit gesorgt und entschieden, dass sich der Vorstand einer AG nicht ohne weiteres zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft bestimmen kann (Az.: II ZB 6/22). Hier sei seine Vertretungsmacht beschränkt. Daran ändere auch der Umweg über einen Bevollmächtigen nichts, so der BGH. Allerdings sei die Bestellung des Geschäftsführers auch nicht Sache des Aufsichtsrats.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten zwei der drei Vorstände einer AG einen Bevollmächtigten bestimmt, der eine Tochter-GmbH gründete und die drei Vorstände der AG zu Geschäftsführern der GmbH bestellte. Das Registergericht lehnte anschließend die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ab. Die Bestellung der Geschäftsführer sei mangelhaft, da hier ein sog. Insichgeschäft gemäß § 181 BGB vorliege. Außerdem verlangte das Registergericht die Genehmigung des Aufsichtsrats für die Bestellung.

Auch das OLG Frankfurt sah bei der Bestellung der Vorstände einen Interessenkonflikt und so landete der Fall vor dem BGH. Die Karlsruher Richter bestätigten, dass die Bestellung der Geschäftsführer schwebend unwirksam sei und genehmigt werden müsse. Somit liege ein behebbares Hindernis für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister vor. Für die Genehmigung der Bestellung der Geschäftsführer sei allerdings nicht der Aufsichtsrat zuständig, so der BGH. Die Genehmigung könne z.B. auch durch den dritten Vorstand der AG, der an der Bestellung des Bevollmächtigten nicht beteiligt war, z.B. gemeinsam mit einem Prokuristen erteilt werden.

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