StartseitePolitik und RechtZahl der Kontenabrufe durch die Finanzämter steigt rapide

Zahl der Kontenabrufe durch die Finanzämter steigt rapide - PrNews24.de

Banken pflegen die Stammdaten ihrer Kunden nicht nur in ihren eigenen Datenbanken, sondern auch in eine zentrale Datenbank ein. Dies geschieht zugunsten behördlicher Datenabrufe, die trotz Bankgeheimnis möglich sind. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 58.000 behördliche Kontenabfragen verzeichnet. Im vergangenen Jahr wurden bereits mehr als vierundzwanzig Mal so viele Kontenabfragen registriert. Von den 1.142.926 Behördenabfragen stammen 294.000 von den Finanzämtern aufgrund steuerlicher Verdachtsmomente. Der Trend geht kontinuierlich steil nach oben. Werden wir alle gläsern? In welchen Fällen das Finanzamt aktiv werden darf, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

Wann darf das Finanzamt ins Konto schauen?

Eine Kontenabfrage ist erlaubt, wenn es um die Überprüfung von Angaben in der Steuererklärung geht, mit dem Ziel, eine Steuerstraftat aufzuklären. Denn Steuerzahlende sind verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Nur wenn alle gemäß ihrer Finanzkraft gleichmäßig Steuern zahlen, kann es in Deutschland eine gewisse Steuergerechtigkeit geben. Um diese sicherzustellen und Steuerhinterziehung aufzudecken, wurde das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit im Jahr 2003 geschaffen. Es regelt, in welchen Fällen und durch welche Organe ein Kontenabruf zu Kontrollzwecken vorgenommen werden darf.

Versäumt es ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt seine Einkommensverhältnisse vollumfänglich oder plausibel mitzuteilen, wird er im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens aufgefordert, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird die entsprechende Auskunft unterlassen, führt das Bundeszentralamt für Steuern im Auftrag des jeweiligen Finanzamtes oder der Steuerfahndung einen Kontenabruf durch. Ob der Kontenabruf gerechtfertigt ist, prüft die anfragende Behörde übrigens selbst. Sofern es für die Ermittlungen nicht hinderlich ist, muss der Steuerpflichtige aber hinterher über den Datenabruf informiert werden. Die Banken selbst erlangen keine Kenntnis davon, wann und wie oft und zu welchem Zweck auf die Daten zugegriffen wird.

Welche Daten können eingesehen werden?

Im ersten Schritt dürfen die sogenannten Stammdaten elektronisch abgerufen werden. Diese umfassen bei allen inländischen Bankkonten und Werpapierdepots die Kontonummer, den Nach- und Vornamen, das Geburtsdatum des Kontoinhabers, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum des Kontos. Auf diese Art und Weise lässt sich leicht und schnell überprüfen, wie viele Konten und Depots eine steuerpflichtige Person bei welchen Banken besitzt.

Kontostand und einzelne Umsätze auf den Konten sind in den Stammdaten nicht erfasst und bleiben vorerst geheim. Es sei denn, das Finanzamt wurde fündig und sein Verdacht bestätigt. In der Hälfte aller Fälle werden nämlich verschwiegene Kapitaleinkünfte erfolgreich aufgedeckt. Verweigert der Steuerpflichtige weiterhin die Kooperation mit den Finanzbehörden und klärt falsche oder fehlende Angaben nicht auf, dann dürfen auch die Kontoauszüge samt Kontoständen und -bewegungen bei der Bank im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens erfragt werden.

Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise zur Beweiserhebung wurde durch das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach geprüft und im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestätigt. Weitere Auskunftsberechtigte sind u.a. die Jobcenter, Sozialämter, Bafög-Ämter, Unterhaltsvorschusstellen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte, Polizei und Zoll.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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