Experten der ERGO Group informieren
Jutta W. aus Langen:
Meine Tochter hat an Weihnachten beim Aufreißen eines Umschlags versehentlich einen Geldschein zerrissen. Können wir trotzdem noch mit der Banknote bezahlen?
Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
An Heiligabend kann es im Eifer des Gefechts schon mal passieren, dass beim Geschenkeauspacken aus Versehen ein Geldschein dran glauben muss. Ist er eingerissen oder gar in zwei Teile geteilt, müssen sich Beschenkte jedoch meist keine Sorgen machen. Denn beschädigte Banknoten verlieren nicht automatisch ihren Wert. Handelt es sich nur um einen kleinen Riss, können sie versuchen, diesen mit einem durchsichtigen Klebefilm zu reparieren. Wer damit im Geschäft oder Restaurant bezahlen will, sollte sich allerdings darauf einstellen, dass diese nicht verpflichtet sind, den geflickten Schein zu akzeptieren. Besser ist es daher, bei einer Bank oder Sparkasse nachzufragen, ob ein Umtausch gegen einen unbeschädigten Schein möglich ist. Weigert sie sich, haben Betroffene die Möglichkeit, sich direkt an die Bundesbank zu wenden. Entweder über eine Filiale in der Nähe oder per Post. Neben dem beschädigten Schein ist es sinnvoll, den ausgefüllten Erstattungsantrag mitzuschicken, der auf der Website der Bundesbank verfügbar ist. Die Bearbeitungszeit beträgt laut Bundesbank meist bis zu drei Monate. Wichtig: Damit diese den Schein tauscht, muss noch über die Hälfte vorhanden sein oder es muss sich nachweisen lassen, dass die andere Hälfte vernichtet wurde. Das gilt übrigens auch für verbranntes oder mitgewaschenes Geld. Damit eine genaue Prüfung möglich ist, sollten Besitzer immer alle Reste mit einreichen. Der Umtausch erfolgt in der Regel gebührenfrei.
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