Ansbach/Fürth, 12.04.2019 – Ist ein Sammelbehälter mit Elektro- und Elektronikaltgeräten voll, wird er vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in den meisten Fällen für einen der Hersteller bereitgestellt, der die Abholung und die Verwertung übernimmt. Ebenso können örE sich aber auch entscheiden, gesammelte Geräte für die Dauer von mindestens zwei Jahren selbst zu verwerten. Die Eigenverwertung ist bei der stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear) anzuzeigen. Dass eine Gebührenerhebung für die Prüfung solcher Optierungsanzeigen rechtmäßig ist, hat nun das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach bekräftigt.
Die stiftung elektro-altgeräte-register erhebt auf Grundlage der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGGebV) eine Verwaltungsgebühr für die Prüfung der jeweiligen Optierungsanzeige. Der Gebührensatz hierfür, der unter Nr. 18 der Anlage 1 zur ElektroGGebV zu finden ist, wurde zuletzt zum 01.01.2019 auf EUR 140,80 zzgl. MwSt. gesenkt.
Bei der Einführung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung im Jahr 2015 sprach sich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) gegen eine Gebühr für diese Leistungen der stiftung ear aus. Dort wiederum legten in der Folge einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Widerspruch gegen die Gebührenbescheide ein.
Zwei Gebührenschuldner erhoben Klage gegen Gebührenbescheide aus dem Jahr 2016 und machten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geltend. Die stiftung ear hielt hingegen an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung fest.
Am 05.04.2019 fand dazu nun die mündliche Verhandlung vor der 11. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach statt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung der stiftung ear bestätigt und die Klagen der Gebührenschuldner abgewiesen. Die Aktenzeichen lauten AN 11 K 16.01800 und AN 11 K 16.00461.