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KÜS: Chromfolierungen – Glänzender Auftritt oder einfach nur gefährlich?
Chromfolierungen erfreuen sich wachsender Beliebtheit
Klare Vorschriften für die Beklebung von Fahrzeugen

Auto News
Sichergestelltes Fahrzeug mit Chromfolierung / Chromfolierungen erfreuen sich wachsender Beliebtheit / Klare Vorschriften für die Beklebung von Fahrzeugen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/116601 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: “obs/KÜS-Bundesgeschäftsstelle”

Losheim am See (ots)

Die Individualisierung von Fahrzeugen, allgemein als Tuning bekannt, ist nach wie vor weit verbreitet und beliebt. Ein neuer Trend in der Szene ist jetzt das Bekleben mit hochglänzender Folie. Doch Vorsicht, hier ist nicht alles erlaubt. Die KÜS informiert, was geht und was nicht.

Autobesitzer folieren ihre Fahrzeuge

Das Tattoo für das Fahrzeug, also die Beklebung mit individuell ausgesuchter Folie, ist inzwischen im Straßenverkehr mehr und mehr zu bemerken. Korrekt angewendet findet man sie etwa bei Taxis, aber auch bei den Autos der Polizei. Die Fahrzeuge haben eine bestimmte ursprüngliche Farbe und werden dann mit Folie beispielsweise in das Hellelfenbein der Taxis oder das spezielle Design der Polizei umgestaltet. Viele Autobesitzer folieren ihre Fahrzeuge zum Schutz des Lacks oder vor Steinschlägen. Sie denken dabei sicherlich an den Wiederverkauf des Autos und einen relativ gut erhaltenen äußeren Zustand. Inzwischen geht der Trend jedoch zu hochglänzenden, sogenannten Chromfolierungen. Sieht schick aus, ist aber nur sehr bedingt erlaubt!

Einigkeit herrscht darüber, dass komplett mit Chrom- oder Spiegelfolie beklebte Fahrzeuge eine Gefährdung darstellen können. Solche Oberflächen können Sonnenstrahlen oder das Licht, etwa von den Frontscheinwerfern entgegenkommender Autos, stark reflektieren. Das kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren oder sogar blenden. Eine Verkehrsgefährdung ist dann nicht mehr auszuschließen. Anders sieht es bei kleineren verchromten oder mit Spiegelfolie beklebten Teilen wie etwa Radkappen, Stoßstangen oder Zierleisten aus. Sie werden in der Regel toleriert.

Was sagte der Gesetzgeber? Im §19 (2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist geregelt, welche Änderungen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Dies ist der Fall, wenn von einer willentlichen Veränderung an einem Fahrzeug zur Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefährdung zu erwarten ist. Bei einer Vollverklebung, englisch Car Wrapping, ist das zu erwarten. Die Maßnahmen, die ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach sich ziehen, kosten ein Bußgeld von 50 Euro und bringen einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Bei der Sicherstellung eines vollverklebten Fahrzeuges durch die Polizei können dann noch erhebliche Kosten für die Stilllegung und die Verbringung des Fahrzeuges dazu kommen.

Die Bewertung des Gefährdungspotenzials durch die reflektierende Wirkung eines so verspiegelten Fahrzeugs wird im Einzelfall vorgenommen. Dabei ist im Wesentlichen die Beschaffenheit der jeweiligen Folie, etwa der Reflexionsgrad, und die Anbringung am Auto, beispielsweise wo und wie groß, entscheidend.

Wer an eine Folierung seines Autos denkt, sollte vorher den Rat, etwa den eines KÜS-Prüfingenieurs oder Sachverständigen einholen. Das spart Zeit, Geld und Ärger. Dieser Tipp gilt für alle vorgesehenen Änderungen am Fahrzeug.

Pressekontakt:

KÜS
Herr Hans-Georg Marmit
Tel.: 06872/9016-380
E-Mail: presse@kues.de

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