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BFH bringt kommunales Steuersparmodell ins Wanken

Lassen sich Verluste und Gewinne von kommunalen Eigenbetrieben steuerlich verrechnen oder stecken dahinter verdeckte Gewinnausschüttungen? Der Bundesfinanzhof hat nun den EuGH eingeschaltet.

Viele Städte und Gemeinden lagern einen Teil ihrer Aufgaben an kommunale Eigenbetriebe aus. Die kümmern sich dann beispielsweise um Schwimmbäder, Bibliotheken, Nahverkehr oder die Energieversorgung. Während ein Teil dieser Tätigkeiten regelmäßig rote Zahlen schreibt, wie z.B. die meisten Bäderbetriebe, werfen andere Bereiche wie die Energieversorgung regelmäßig Gewinne ab. Viele Kommunen nutzen den steuerlichen Querverbund und verrechnen die Verluste steuerlich mit den Gewinnen. Die Eigenbetriebe senken dadurch ihre Steuerlast bei der Körperschaftsteuer, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Dieses Steuersparmodell sorgt auch immer wieder für Ärger. Einerseits weil private Firmen diese Möglichkeit nicht haben, andererseits weil die Finanzämter dahinter eine verdeckte Gewinnausschüttung vermuten. Darum hat der Bundesfinanzhof nun den europäischen Gerichtshof eingeschaltet.

Der EuGH soll entscheiden, ob die steuerliche Privilegierung kommunaler Eigengesellschaften als unzulässige staatliche Beihilfe zu sehen ist. Sollte der EuGH dies bejahen, könnten auf Städte und Gemeinden hohe Steuernachforderungen zukommen, da die Entscheidung sämtliche Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge betrifft – von der Kita bis zum Seniorenheim, vom Schwimmbad bis zur Energieversorgung.

Der konkrete Fall reicht dabei bis ins Jahr 2002 zurück. Klägerin ist eine kommunale Energieversorgungsgesellschaft, deren Anteile zu 100 Prozent von einer Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden. Diese kommunale Eigengesellschaft erwirtschaftete aus dem Betrieb einer Schwimmhalle in den Streitjahren 2002 und 2003 dauerhaft Verluste, aus dem Betrieb eines Heizkraftwerks allerdings Gewinne. Verluste und Gewinne wollte sie steuerlich verrechnen. Da spielte das Finanzamt nicht mit, sondern ging von verdeckten Gewinnausschüttungen aus.

Auch der BFH hatte solche steuerlichen Querverbindungen bereits als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert und sieht das auch im Streitfall nicht anders. Die durch das Jahressteuergesetz 2009 geschaffene Entlastung von kommunalen Eigengesellschaften bei verdeckten Gewinnausschüttungen könnte eine unzulässige staatliche Beihilfe sein.

Die Entscheidung liegt nun beim EuGH und ist für die Kommunen von großer Bedeutung. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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