Die Möglichkeiten der Polizei während einer Verkehrskontrolle sind relativ klar definiert. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht fasst hier zusammen, welche Rechte andererseits der Verkehrsteilnehmer hat.
Nahezu jeder Autofahrer hat es schon einmal erlebt: Mit den manchmal mehr, manchmal weniger freundlichen Worten: „Personen- und Fahrzeugkontrolle, die Papiere bitte“ wird man angehalten. Im Idealfall gestaltet sich die Kontrolle problemlos und man setzt nach kurzer Zeit seine Fahrt fort. Doch wie verhält man sich, wenn die Verkehrskontrolle zu eskalieren droht?
Der oberste Grundsatz dabei ist: freundlich bleiben, freundlich bleiben und nochmals freundlich bleiben – auch wenn der Polizeibeamte genau das Gegenteil praktiziert.
Welche Rechte und Möglichkeiten die Polizeibeamten aber während einer Verkehrskontrolle haben, liegt größtenteils nicht im Ermessen der Beamten. Vielmehr sind die Grenzen des Zulässigen relativ klar definiert.
Personenkontrolle und Fahrzeugkontrolle
Die Durchführung von Personen- und Fahrzeugkontrollen ist der Polizei jederzeit, überall und vor allem auch ereignisunabhängig im öffentlichen Straßenverkehr gestattet. Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 36 Abs. 5 StVO. „Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten …“
Erlaubt ist also in der Regel einerseits die Überprüfung der Fahrzeugpapiere und die Überprüfung des Fahrzeugs selbst im Hinblick auf die Verkehrssicherheit (zum Beispiel die Bereifung einschließlich der Profiltiefe und die Beleuchtung). Andererseits ist die Kontrolle des Fahrzeugführers im Rahmen der Verkehrskontrolle zulässig, was in der Regel durch Überprüfung des Führerscheins und/oder des Ausweises geschieht. Darüber hinaus wird der Fahrzeugführer – und das stellt in der Regel den Hauptteil der Personenkontrolle dar – auf Fahrtüchtigkeit hin überprüft. Mehr dazu weiter unten.
Ohne Zustimmung des Fahrzeugführers ist der Polizei jedoch ein Blick in den Kofferraum, das Handschuhfach oder mitgeführte Gepäckstücke in der Regel ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht gestattet.
Überprüfung der Fahrtüchtigkeit / Mitwirkung an Tests
Zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit bzw. der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugführers greift die Polizei in der Regel auf Atemalkoholtests oder Drogenschnelltests zurück. Zur Teilnahme an einem derartigen Test ist der Fahrzeugführer jedoch nicht verpflichtet, sie ist freiwillig. Für ein mögliches Strafverfahren wären die Ergebnisse dieser Tests ohnehin nicht von Relevanz, weil das Ergebnis nach ganz überwiegender Rechtsprechung keine Beweiskraft hat.
Keine Verpflichtung zur Mitwirkung an Drogenschnelltests und Atemalkoholmessungen
Sofern jedoch der Fahrzeugführer den Polizeibeamten aufgrund seines Verhaltens oder aufgrund Umständen, die in der Person des Fahrzeugführers gesehen werden können (zum Beispiel gerötete Augen, erweiterte oder eingeengte Pupillen, lallende Sprache) begründeten Anlass für den Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gibt, kann die Polizei eine Blutentnahme anordnen, die nach der Neufassung der Regelung in § 81 a StPO unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere im Fall des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt – nunmehr auch ohne richterliche Anordnung möglich ist.
Gegen Blutentnahme nicht wehren!
Freiwillig sollte sich ein Fahrzeugführer nur dann einer Atemalkoholmessung oder einem Drogen-Schnelltest unterziehen, wenn er sich zu 100 % sicher ist, keinen Alkohol/keine Drogen konsumiert zu haben. Anderenfalls sollten die Tests verweigert werden, dann jedoch mit dem Risiko, dass eine Blutentnahme angeordnet wird. Wird die Blutentnahme angeordnet und durchgeführt, sollte dies kooperativ erfolgen, insbesondere ist dringend davon abzuraten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Nicht selten führt die Blutentnahme und die anschließende Blutuntersuchung zu einem völlig harmlosen Ergebnis, der Widerstand gegen die Blutentnahme jedoch zu einem Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Nicht mitwirken sollte man hingegen in der Regel an den Tests, die im Rahmen der Blutentnahme vom blutabnehmenden Arzt durchgeführt werden. In nur wenigen Fällen stellen sich die Ergebnisse für den Betroffenen als vorteilhaft heraus, meist sind sie nachteilig oder nicht relevant.
Auch an Urinkontrollen zur Überprüfung eines möglichen Drogenkonsums sollte man, wenn man sich nicht restlos sicher ist, in den letzten Tagen keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nicht freiwillig mitwirken. Die Nachweisbarkeit von Betäubungsmitteln im Urin ist in der Regel wesentlich länger, als die Nachweisbarkeit im Blut. Wenn also eine Blutuntersuchung schon zu einem negativen Ergebnis führt (also keine Nachweisbarkeit von Betäubungsmitteln), könnte dies bei der Untersuchung des Urins (noch) anders aussehen.
Anfangsverdacht einer Straftat
Ergibt sich im Rahmen der Verkehrskontrolle der Anfangsverdacht einer Straftat, kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere dann, wenn Gefahr im Verzug vorliegt – dazu berechtigt sein, die Person des Fahrzeugführers und das Fahrzeug zu durchsuchen. Die Voraussetzungen hierzu sind jedoch stets vom Einzelfall abhängig und von Fall zu Fall individuell zu überprüfen.
Wer in diese Situation gerät, sollte dringend unverzüglichen anwaltlichen Rat einholen. Hierzu haben wir unter der Rufnummer 0160 96382541 einen bundesweit ansprechbaren strafrechtlichen Notdienst eingerichtet.
Autor ist Rechtsanwalt Udo Reissner, Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er berät und vertritt Mandanten bundesweit speziell auch bei Themen wie Bußgeldbescheide und Straßenverkehrsstrafrecht. Siehe „Rechtsanwalt Strafrecht Augsburg“ und „Fachanwalt Verkehrsrecht Augsburg“.
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