Die Bundesregierung hat wieder einmal eine Vielzahl an kleinen Änderungen für die Bürger beschlossen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten. Den steuerlichen Verbesserungen für Arbeitnehmer und Familien stehen höhere Belastungen insgesamt für Gering- und Mittelverdiener gegenüber. Das geringfügig höhere Haushaltsbudget wird durch Preiserhöhungen bei Strom und für Sprit bei Otto-Normal-Haushalten wieder aufgefressen. In Abhängigkeit von der Einkommenshöhe bleibt mehr übrig. Während ein alleinstehender Berufsanfänger am Monatsende im einstelligen Bereich mehr auf dem Konto hat, können sich zwei verheiratete Gutverdiener über mehrere hundert Euro pro Monat mehr auf dem Konto freuen.
Mindestlohn und Ausbildungsvergütung
Der gesetzliche Mindestlohn wurde um 16 Cent auf 9,35 Euro pro Arbeitsstunde angehoben. Von dieser geringfügigen Anhebung profitieren auch Minijobber. Minijobber die bisher zum Mindestlohn beschäftigt waren und maximal 450 Euro im Monat verdienten, konnten bislang 48 volle Stunden beschäftigt sein. Durch die Anhebung des Mindestlohns ändert sich das nicht. Sie können nach wie vor 48 Stunden arbeiten, um die 450-Euro-Marke nicht zu überschreiten.
Erstmalig dürfen sich Auszubildende über eine gesetzliche Mindestvergütung freuen. Wer in diesem Jahr seine Ausbildung in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen beginnt, bekommt mindestens 515 Euro im Monat für das erste Ausbildungsjahr. In den darauffolgenden Ausbildungsjahren gibt es ebenfalls mehr: im zweiten Lehrjahr mindestens 608 Euro, im dritten mindestens 695 und im vierten mindestens 721 Euro. Wer sich bereits in einem Ausbildungsverhältnis befindet, profitiert von den Neuregelungen aber nicht.
Grundfreibetrag und Grenzsteuersatz
Allen Steuerzahlern kommt der angehobene Grundfreibetrag zugute. Er wurde um 240 Euro auf 9.408 Euro pro Person angehoben. Für Ehepaare, die gemeinsam veranlagen, beträgt er zusammen 18.816 Euro. Einkünfte bis zu diesem Betrag bleiben in 2020 unversteuert. Entsprechend der Erhöhung des Grundfreibetrags wurde auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro angeglichen. Dadurch können höhere Unterhaltsleistungen als bisher geltend gemacht werden. Um die geschätzte Inflation des vergangenen Jahres auszugleichen, wurden die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze um 1,95 Prozent angehoben.
Sozialversicherungsbeiträge und Beitragsbemessungsgrenzen
Weniger Abzüge gibt es seit 1. Januar für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Sie ist um 0,1 Prozent auf 2,4 Prozent gesunken. Bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro hat der Verbraucher so 2 Euro mehr am Ende des Monats. Im Gegenzug wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung, den jede Krankenversicherung selbst festlegt, um 0,2 Prozent auf 1,1 Prozent des Einkommens erhöht.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen in die Rentenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt werden muss, wurden ebenfalls angehoben. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Höchstbeitrag betrifft allerdings nur Besserverdiener. Bruttoeinkommen, die die Betragsbemessungsgrenze übersteigen, bleiben sozialabgabenfrei. Für die Rentenversicherung liegen sie in Westdeutschland bei 6.900 Euro brutto im Monat, in Ostdeutschland bei 6.450 Euro. Die Einzahlungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt überall gleichermaßen bei 4.687,50 Euro.
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