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BFH zur Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsräten

Ein Aufsichtsrat ist nicht automatisch ein Unternehmer. Dementsprechend unterliegen seine Leistungen nicht zwangsläufig der Umsatzsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In der deutschen Rechtsprechung galten Aufsichtsräte lange als Unternehmer und die Vergütung ihrer Tätigkeiten unterlag der Umsatzsteuerpflicht. Der BFH hat sich mit seinem aktuellen Urteil nun von dieser Rechtsprechung abgewendet. Unternehmen können von dieser Entscheidung profitieren“, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger leitender Angestellter einer AG und zugleich Aufsichtsrat in einem Tochterunternehmen, dessen alleinige Gesellschafterin die AG war. Für seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats erhielt er gemäß Satzung jährlich eine Festvergütung in Höhe von 20.000 Euro oder einen zeitanteiligen Anteil davon. Der Kläger wandte sich gegen die Einschätzung des zuständigen Finanzamts, dass er als Aufsichtsrat unternehmerisch tätig sei und die Vergütung seiner Leistungen als Aufsichtsrat der Umsatzsteuer unterliege. Beim Finanzamt und Finanzgericht hatte er jedoch keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof kam in seinem Urteil von 27. November 2019 allerdings zu einer anderen Einschätzung (Az.: V R 23/19). Der BFH gab der Klage statt und orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des EuGH. Demnach übe ein Aufsichtsratsmitglied unter Umständen keine selbstständige Tätigkeit aus.

Ein Aufsichtsratsmitglied ist demnach nicht als Unternehmer tätig, wenn er für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handele und dabei auch kein eigenes wirtschaftliches Risiko trage. Ein wesentliches Indiz dafür sei, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung für seine Tätigkeit erhält, die weder von seiner Teilnahme an den Sitzungen noch von dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand für die Tätigkeit als Aufsichtsrat abhängig ist.

Mit diesem Urteil ist der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Offen gelassen hat er jedoch die Frage, ob an der Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats festzuhalten ist, wenn er eine variable Vergütung erhält.

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