StartseitePolitik und Recht„Assistierter Suizid betrifft nicht nur das Selbstbestimmungsrecht!

„Assistierter Suizid betrifft nicht nur das Selbstbestimmungsrecht! - PrNews24.de

Kritische Einlassung zur Bilanz der Sterbehilfe-Organisationen – „Politische Intervention nötig!

Der Philosophische Laienarbeitskreis (PLAK) reagiert mit einer Stellungnahme auf die Vorstellung der „Bilanz“ der Arbeit der Sterbehilfe-Organisationen im Jahr 2021. Wie der Sprecher des PLAK mitteilt, habe man sich im Zusammenschluss auf eine Erklärung geeinigt, die kritisch mit den am 21.02.2022 präsentierten Zahlen zum „assistierten Suizid“ umgeht. Dennis Riehle (Konstanz) macht sehr deutlich, wonach man mit Befremden auf die nahezu heroisch dargestellte Statistik blickt: „Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts halten wir jegliche Form der Beihilfe zum Selbstmord für zweifelhaft. Unter dem Vorwand, ein humanes Sterben zu ermöglichen, versteckt sich hinter den knapp 350 Fällen, bei denen man im letzten Jahr assistiert hat, eine Bankrotterklärung gegenüber den modernen Formen einer Sterbebegleitung hin zu einem natürlichen Tod. Und auch der Eindruck, dass hier doch eine zumindest als gewerbsmäßig wahrgenommene Unterstützung beim Sterben geleistet wird, lässt sich aus unserer Sicht nicht gänzlich von der Hand weisen“, so der 36-jährige PLAK-Sprecher, der allerdings eindeutig festhält: „Auch wir setzen uns für Eigenverantwortung und Selbstbestimmung ein und begrüßen daher die grundsätzliche Tendenz des Karlsruher Urteils unbestritten“. Jedoch habe jeder Verein und jede Institution, die auf deutschem Boden handele, „einen eindeutigen Auftrag zur Erhaltung des Lebens als oberstes Ziel unseres Grundgesetzes“, sagt Dennis Riehle. „Es müssen zuerst alle Anstrengungen unternommen werden, Menschen mit den Möglichkeiten der heutigen Palliativmedizin, psychologischen Begleitung und seelsorgerlichen Unterstützung im Sterbeprozess beizustehen“.

Es gibt aus Sicht des Arbeitskreises nur wenige Ausnahmen, in denen ein assistierter Suizid ethisch zu rechtfertigen sei: „Nur bei unheilbaren Erkrankungen, die auf Dauer zu einem über das Maß des Erträglichen hinausgehenden Leidens führen, kann überhaupt erst über solch eine Option nachgedacht und eine von Menschen herbeigeführte Verkürzung des Lebens in Betracht gezogen werden“, so Riehle. Regelhaft gebe es dafür aber keine Beispiele, an denen man sich orientieren könne, denn es sei stets eine überaus individuelle Beurteilung des Einzelfalls notwendig, in die einerseits eine fachkundige medizinische und psychologische Bewertung mehrerer Sachverständiger, andererseits aber auch eine eindeutige Willensbekundung des Betroffenen im Zustand klares Bewusstseins einfließen müsse. „Schlussendlich kann die vorübergehende Absicht zum Suizid hierfür selbstverständlich nicht genügen“. Stattdessen sei jedes Bemühen notwendig, präventive Maßnahmen, Aufklärung und Beistand zur Ermutigung voranzutreiben. „Wir schlagen neben der schmerzlindernden und würdevollen Gestaltung des Lebensende-Prozesses daher eine schon frühzeitig beginnende Intervention vor, die gerade bei seelischen Erkrankungen dazu beitragen soll, Phasen der Überdrüssigkeit überwinden zu können. Exemplarisch denken wir hierbei an einen deutlich niederschwelligeren Zugang zu Psychotherapie und Hilfsangeboten durch psychosoziale Wegweiser, die Implementierung geschulter Suizidpräventionisten, eine breitflächige Ausweitung fachspezifischer Beratung (Familien, Soziales, Sucht, Schulden, Trauma…), Edukationskampagnen und „Lebensfreude“-Kurse (z.B. im Rahmen von BGM…) sowie eine Veränderung des Gesellschaftsklimas“, wie der PLAK formuliert. „Wir sind der Ansicht, dass eine gewisse Dimension an Last zum Leben dazugehört, das nicht vorschnell durch die zeitgeistige Option des assistierten Suizids umgangen werden sollte. Denn ein Selbstmord hat stets systemische Konsequenzen, welche auch die Freiheit von Anderen tangieren. Daher kann man sich nicht einseitig auf Art. 2 GG zurückziehen“.

Der PLAK vermisst im Agieren der Sterbehilfe-Organisationen diesen erweiterten Blick auf unsere Verfassung und sieht eine allzu starke Fokussierung auf die Entscheidungsgewalt des Einzelnen: „Insbesondere die Aussage, man wolle im Falle von politischen Reglementierungen für den assistierten Suizid erneut vor Gericht ziehen, macht für uns deutlich, dass es hier eher um den Selbstzweck geht, weniger um eine ethische Austarierung unterschiedlicher Aspekte“, meint Riehle, der darauf verweist, dass Karlsruhe dem Gesetzgeber ausdrücklich Spielraum gegeben habe, Hürden aufzustellen“. Dahingehend sei es auch legitim, dass darüber diskutiert würde. „Die ständige Androhung mit einem Gang vor das Bundesverfassungsgerichts entlarvt die beteiligten Organisationen eines zu mangelhaften Einsatzes für den Lebenserhalt“, erklärt der PLAK – und fügt an: „Ein Selbstmord kann nicht rückgängig gemacht werden. Jeder Entschluss muss daher von jeglichem lobbyistischen Einfluss frei bleiben. Debattiert man mit Menschen, deren Suizid gescheitert ist, weiß man um deren häufige Dankbarkeit für das Fehlschlagen ihres Versuchs. Denn oftmals fehlt es ihnen an der Darlegung des umfangreichen Hilfsangebots für scheinbar ausweglose Lebenssituationen und der Fertigkeiten des palliativen Hospizwesens in Deutschland, das einen verlassenen und qualvollen Tod in den allermeisten Konstellationen verhindern kann. Daher befürworten wir durchaus, dass das Parlament über geeignete Mechanismen nachdenkt, um den assistierten Suizid in geordnete Bahnen zu lenken und einer geschäftsmäßig anmutenden Verwirklichung von Sterbehilfe-Organisationen einen Riegel vorschiebt“, sagt Riehle – und führt abschließend aus: „Wir haben momentan nicht unbedingt die Vermutung, wonach man in diesen Institutionen den Selbstmord als letztes Mittel ansieht. Das muss sich ändern“.

Hinweis: Wenn Sie unter suizidalen Gedanken oder Absichten leiden, kontaktieren Sie die Notrufnummer 112 oder wenden Sie sich an die nächstgelegene Psychiatrie oder die Telefonseelsorge unter 0800/1110111.

Themen des Artikels
Aktuelle Pressemitteilung teilen

Disclaimer/ Haftungsausschluss:
Für den oben stehend Pressemitteilung inkl. dazugehörigen Bilder / Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter Prnews24.com distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Ähnliche Themen wie -

„Assistierter Suizid betrifft nicht nur das Selbstbestimmungsrecht!