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„Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ ist wohl einer dieser Begriffe, bei dem sich vermutlich jeder normale Mensch mindestens einmal verspricht. Und dennoch ist die Bezeichnung wohl gut auf den Punkt gebracht.

Bereits im März 2017 wurde besagtes Gesetz verabschiedet und bereits Anfang Mai desselben Jahres war es auch schon in Kraft gesetzt. Die Bundesregierung sah sich scheinbar in Folge der Terrorwelle in Europa zu einem neuen Gesetz gezwungen. Vor allem die Anschläge am 13.11.2015 in Paris zeigten auf, dass es wohl Lücken in der Sicherheit der Bürger gibt, als islamistisch motivierte Täter an gleich fünf verschiedenen Orten innerhalb von Paris und dazu noch dreimal in Vororten der Stadt zuschlugen.

Etwa zehn Monate davor gab es bereits einen islamistischen Anschlag auf die Redaktion der Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ in Paris.

Ein weiteres Beispiel war der Terroranschlag im Sommer 2017 in London, bei dem drei islamistischen Terroristen einen Lieferwagen nutzten, um drei zivile Fußgänger zu überfahren, was jedoch nur der Anfang war. Im Anschluss erstachen sie fünf Menschen und verletzten 48 weitere Passanten.

All diese furchtbaren Gräueltaten gaben mehr als genug Gründe, um mehr Sicherheit für europäische Bürger zu ermöglichen. Offiziell wurde die Neuerung mit den Anschlägen in Ansbach aus dem Jahre 2016, bei dem ein islamistischer Terrorist vor einem Weinlokal eine Rucksackbombe zündete. Doch wie genau sieht das daraus resultierende Gesetz aus? Was ist gleichgeblieben und was ist neu?

Zusammenhang mit der DSGVO

Wie der Name vermuten lässt, soll dem Terrorismus durch eine Erweiterung der Videoüberwachung entgegengewirkt werden. Da dies in die Privatsphäre der Bürger eingreift, ist ein datenschutzrechtliches Gesetz betroffen. Innerhalb der Europäischen Union bildet Richtlinie und Grundlage für sämtliche Fragen des Datenschutzes die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie zum Beispiel Regelungen dazu, wer wann einen externen Datenschutzbeauftragten benötigt oder eine Datenschutzfolgeabschätzung durchführen muss.

Heißt, das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz muss in Einklang mit der DSGVO stehen. Allerdings regelt diese nicht wirklich viel im konkreten Umgang mit Videoüberwachung. In Art. 35 Abs. 3 der DSGVO wird die „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ angesprochen, da hier eine Datenschutzfolgeabschätzung verlangt wird. Des Weiteren wird in der DSGVO angemerkt, dass eine Überwachung mit „optoelektronischen“ Vorrichtungen ebenfalls eine Datenschutzfolgenabschätzung erfordert.

Viel wichtiger jedoch ist Art. 6 Abs. 1, denn dieser Artikel regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die DSGVO ermöglicht jedoch, dass nationale Regelungen auf diesem Gebiet erlassen werden können und dürfen. Davon machte die Bundesregierung gebrauch.

Was bleibt gleich?

Die Änderungen betrafen das nationale Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dort wird die Videoüberwachung in § 6b BDSG geregelt. Zudem existiert nun auch der § 4 BDSG-neu, der Schnittstellen mit der alten gesetzlichen Regelung regelt.

So ist der Aufbau des neuen § 6b im Kern wie zuvor. Beobachtung wird in Abs. 1 behandelt, Verwendung und Speicherung in Abs. 3 und die damit verbundenen Kennzeichnungs-, Löschungs- und Informationsvorgaben finden in den Absätzen 2, 4 und 5 Platz.

Zudem ist die gesamte Norm nur auf Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen bezogen, während nicht-öffentlich-zugängliche in § 26 Abs. 1 des BDSG-neu und andernfalls weiter von Art. 6 Abs. 1 der DSGVO abgedeckt werden.

Heißt, der Kern des alten Gesetzes blieb gleich, jedoch wurden einige Änderungen vorgenommen, das Gesetz stellt also eine Erweiterung dar. Somit wurde die Struktur des § 6b BDSG erhalten und lediglich „ergänzt“. Aber welche Änderungen wurden denn vorgenommen?

Neuerungen im Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

Öffentlich zugängliche großflächige Anlagen

Nach § 6b BDSG zählen zu den öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen zum Beispiel Einkaufscenter oder auch Tiefgaragen, sogenannte „bauliche Anlagen“. Maßgebend ist dabei der Wille des Betreibers, der offenkundig beinhalten sollte, dass jedermann die Stätte betreten und nutzen kann.

Da dieser Paragraf durch die Neuregelung erweitert wird, orientiert sich die räumliche Anwendung des neuen Gesetzes wohl an den Gesetzen der Bundesländer und definiert als bauliche Anlagen: „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen“. Auch beim Begriff „Flächen“ wird sich an Landesregelungen orientiert, nämlich nach Versammlungsstätten. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs findet durch „Großflächigkeit“ statt. Denn hier wird nun vor allem darauf abgestellt, wie viele Menschen sich gleichzeitig auf der Fläche aufhalten dürfen. Der bisherige § 6b Abs. 1 gilt weiterhin für Wildkameras auf Wald und Wiesenflächen.

Schienen-, Schiff- und Busverkehr

Die Änderung erweiterte auch die Anwendung des § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 auf „Einrichtungen“. Heißt, dass nicht nur die Bahn oder Schiffe von dem Paragrafen erfasst sind, also die eigentlichen Verkehrsmittel, sondern auch die dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe oder auch Häfen etc.

Dies soll mehr Sicherheit durch mehr Überblick über die Gesamtsituation ermöglichen.

Schutz persönlicher Rechtsgüter

Bei dem Überwachungsgesetz geht es darum, die Rechtsgüter der Sicherheit und der persönlichen Freiheit bestmöglich miteinander zu vereinen. Diese sollen für die Menschen geschützt werden, die in dicht besiedelten Regionen leben, sich beziehungsweise aufhalten.

Die „Verbesserung“ oder „Erneuerung“ des Gesetzes findet insoweit statt, dass in die Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des Betreibers der Überwachungsanlagen und denen der betroffenen Bürger eingegriffen wird.

Dem Rechtsgut Sicherheit kommt nun eine höhere Gewichtung zu als bisher, indem es nun zu einem „besonders wichtigem Interesse“ innerhalb des § 6b BDSG erklärt wurde. Dies betrifft nicht nur die Nutzung der Anlagen durch die Betreiber, sondern auch die Nutzung der Aufnahmen durch Sicherheitsbehörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft. Somit soll auch gerichtlich stärker zugunsten der Sicherheit entschieden werden, was nicht bedeutet, dass eine völlige Überwachung gewährleistet wird.

Fazit

Das neue Videoüberwachungsverbesserungsgesetz beinhaltet vor allem die Erweiterung der Anwendung von Überwachungseinrichtungen zugunsten des Rechtsgutes Sicherheit. Die zahlreichen terroristischen Angriffe innerhalb Europas haben dazu geführt, dass diesem Rechtsgut mehr Platz gegenüber der Freiheit, durch Anpassung des § 6b BDSG, eingeräumt werden musste. Doch genau das ist der Punkt. Dem ganzen wurde mehr Platz eingeräumt und nichts wurde in seinem Kern verändert.

Diese Novellierung ist eine charmante Lösung, da lediglich eine Ausweitung, also eine Anpassung an die traumatisierenden Ereignisse stattfand. Es ist lediglich ein notwendiger Schritt, der gegangen werden musste und kein Versuch der Bundesregierung in Richtung totale Überwachung zu gehen.

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