Rechtsanwalt Oliver Thieler beantwortet die Frage ob eine grobe Pflichtwidrigkeit bei der Auswirkung auf das Vermächtnis durch eine Grabbeigabe durch den Testamentsvollstrecker vorliegt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19.12.2023 folgenden Fall entschiede:
Im Fall hat eine Erblasserin mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Die gemeinsamen Kinder wurden Erben zu gleichen Teilen. Eine dieser Erben erhielt vorab den Schmuck der Erblasserin. Ein Sohn wurde als Testamentsvollstrecker ernannt. Der Sohn als Testamentsvollstrecker legte der Erblasserin ihren Ehering sowie den Ehering ihres verstorbenen Ehemannes mit einer Goldkette ins Grab. Der Sohn holte hierfür keine Zustimmung der anderen Erben ein und erklärte, dass es der Wusch der Erblasserin war. Einer der Erben beantragte sodann die Entlassung des Sohnes als Testamentsvollstrecker. Das Amtsgericht Königstein wies den Antrag zurück, woraufhin der Erbe Beschwerde einlegte.
Das Verfahren wurde vor dem OLG Frankfurt am Main geführt. Das OLG wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, dass der Testamentsvollstrecker keine grobe Pflichtverletzung begeht, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch mit ins Grab legt, auch wenn dadurch das angeordnete Vermächtnis teilweise nicht erfüllt werden kann.
Die Erblasserin sei nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Der zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als „wirksamer“ Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu verstehen. Der Auftrag hätte durch die Erben auch widerrufen werden können, was nicht geschehen ist. Es liegt somit kein pflichtwidriger Verstoß des Testamentsvollstreckers vor.
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